Update Arbeitsrecht 01|2024 vom 10.01.2024
Entscheidungsbesprechungen
BAG: Verlängerung einer Arbeitsunfähigkeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist erschüttert den Beweiswert der Bescheinigung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2023, 5 AZR 137/23
Passgenaue Folgebescheinigungen bis zum Ende der Kündigungsfrist und eine sich unmittelbar anschließende anderweitige Beschäftigung können den Beweiswert der Folgebescheinigungen erschüttern.
§§ 3, 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
Rechtlicher Hintergrund
In der Regel werden ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU-Bescheinigungen) von Arbeitgebern und Arbeitsgerichten als ausreichende Bestätigung einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit angesehen. Sie haben einen „hohen Beweiswert“ für den Nachweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.
Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2021 klargestellt, dass der Beweiswert einer ärztlichen AU-Bescheinigung ausnahmsweise erschüttert sein kann, wenn sie der Arbeitnehmer zusammen mit einer Kündigungserklärung einreicht, und wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit zeitlich „passgenau“ bis zum Ablauf der Kündigungsfrist dauert (BAG, Urteil vom 08.09.2021, 5 AZR 149/21, s. dazu Update Arbeitsrecht 19|2021).
Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte (LAG) haben diese BAG-Rechtsprechung bislang nur zögerlich umgesetzt. Meist werden die Unterschiede zwischen den zu entscheidenden Fällen und dem Fall betont, über den das BAG in dem o.g. Urteil zu entscheiden hatte. Am Ende kann der Arbeitnehmer seinen Lohnfortzahlungsanspruch gerichtlich meist durchsetzen (so z.B. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.02.2023, 3 Sa 135/22, s. dazu Update Arbeitsrecht 09|2023).
Vor kurzem hat das BAG noch einmal nachgelegt und deutlich gemacht, dass nicht nur eine Krankschreibung vom Tag der Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist den Beweiswert einer für diese Zeit ausgestellten ärztlichen AU-Bescheinigung erschüttern kann.
Vielmehr können auch eine oder mehrere ärztliche Folgebescheinigungen Zweifel erwecken, wenn der Arbeitnehmer zwar bei Ausspruch der Kündigung bereits erkrankt war, es dann aber - nach Ausspruch der Kündigung - durch Folgebescheinigungen erreicht, genau bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist krankgeschrieben zu sein: BAG, Urteil vom 13.12.2023, 5 AZR 137/23 (Pressemitteilung des Gerichts).
Sachverhalt
Ein 1997 geborener Helfer war bei einer Zeitarbeitsfirma seit März 2021 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden zu einem Stundenlohn von 10,88 EUR beschäftigt. Das Zeitarbeitsunternehmen setzte ihn seit Mitte April 2022 nicht mehr bei Kunden ein.
Der Helfer legte dem Unternehmen am 02.05.2022 eine ärztliche AU-Bescheinigung vor, die eine Arbeitsunfähigkeit vom 02.05.2022 bis zum 06.05.2022 attestierte. Die Bescheinigung enthielt als Diagnoseschlüssel den ICD-10-Code J 06.9 (akute Infektion der oberen Atemwege).
Das Zeitarbeitsunternehmen erklärte mit Schreiben vom 02.05.2022 eine ordentliche Kündigung zum 31.05.2022. Das Kündigungsschreiben ging dem Arbeitnehmer am 03.05.2022 zu.
Durch eine Folgebescheinigung vom 06.05.2022 (mit demselben Diagnoseschlüssel) wurde eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit bis zum 20.05.2022 festgestellt, und durch eine weitere Folgebescheinigung vom 20.05.2022 eine bis zum 31.05.2022 andauernde Arbeitsunfähigkeit (mit demselben Diagnoseschlüssel sowie mit dem ergänzenden weiteren Diagnoseschlüssel ICD-10-Code R 45.7, der für emotionellen Schock oder Stress steht).
Das mit dem Fall befasste Arbeitsgericht Hildesheim sah keinen Anlass, an dem Beweiswert der Folgebescheinigungen vom 06.05.2022 und vom 20.05.2022 zu zweifeln, und gab der Klage des Leiharbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung statt (Urteil vom 26.10.2022, 2 Ca 190/22).
So sah es auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen und wies die Berufung des Arbeitgebers zurück (Urteil vom 08.03.2023, 8 Sa 859/22, s. dazu Update Arbeitsrecht 10|2023).
Entscheidung des BAG
Vor dem BAG wendete sich das Blatt. Die Revision des Zeitarbeitsunternehmens hatte in Bezug auf die streitige Krankheitszeit vom 07. bis zum 31.05.2022 Erfolg. In der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des BAG heißt es dazu:
Arbeitgeber können den Beweiswert ärztlicher AU-Bescheinigungen erschüttern, wenn sie Tatsachen beweisen können, die in einer Gesamtbetrachtung Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Davon musste man im Streitfall ausgehen.
Dabei kommt es in Fällen einer Krankschreibung nach Ausspruch einer Kündigung, d.h. während einer laufenden Kündigungsfrist, nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber gekündigt hat, und ob es um eine oder mehrere AU-Bescheinigungen geht. Dies hatte das LAG im Ausgangspunkt richtig gesehen, so das BAG.
Richtig war auch die Bewertung des LAG, dass der Beweiswert der ersten AU-Bescheinigung vom 02.05.2022 nicht erschüttert war, da der Arbeitnehmer bei seinem damaligen Gang zum Arzt von der Kündigung noch nichts wusste, denn sie ging ihm erst am 03.05.2022 zu.
Allerdings war der Beweiswert der beiden Folgebescheinigungen vom 06.05.2022 und vom 20.05.2022 erschüttert. Hier hatte das LAG nicht ausreichend berücksichtigt, dass zwischen der in diesen Bescheinigungen festgestellten „passgenauen Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit“ und der Kündigungsfrist bis zum 31.05.2022 „eine zeitliche Koinzidenz bestand“. Außerdem hatte der Kläger sofort nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufgenommen.
Aufgrund der Erschütterung des Beweiswertes dieser beiden Folgebescheinigungen musste der Kläger für die streitige Zeit vom 07.05.2022 bis zum 31.05.2022 darlegen und beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war.
Da sich das LAG hier allein auf die ärztlichen AU-Bescheinigungen verlassen hatte, hatte es diese Frage nicht weiter aufgeklärt. Daher hob das BAG das LAG-Urteil auf und verwies den Fall zurück nach Hannover, damit das LAG diese Frage klären kann.
Praxishinweis
Mit seiner aktuellen Entscheidung hat das BAG sein Urteil vom 08.09.2021 (5 AZR 149/21) bekräftigt und seinen Anwendungsbereich ausgeweitet. Es sind verschiedene Konstellationen möglich, in denen der Beweiswert einer AU-Bescheinigung im gekündigten Arbeitsverhältnis erschüttert sein kann.
Folgebescheinigungen bis zum Ende der Kündigungsfrist und eine sofortige Anschlussbeschäftigung können genügen, um den Beweiswert der Folgebescheinigungen zu erschüttern.
Ist der Beweiswert einer AU-Bescheinigung erschüttert, hat der Arbeitgeber den Prozess aber noch nicht gewonnen. Vielmehr muss der Arbeitnehmer in einem solchen Fall die Art seiner (angeblichen) Krankheit näher erläutern, und er muss deren (angebliche) Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit schildern. Zum Beweis kann er sich dabei auf die ihn behandelnden Ärzte berufen, die das Gericht als Zeugen zu befragen hat.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2023, 5 AZR 137/23 (Pressemitteilung des Gerichts)
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 08.03.2023, 8 Sa 859/22
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.02.2023, 3 Sa 135/22
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2021, 5 AZR 149/21
Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit
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