Update Arbeitsrecht 04|2025 vom 30.04.2025
Entscheidungsbesprechungen
BAG: Anspruch auf Gehaltszahlung in Kryptowährung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.04.2025, 10 AZR 80/24
Die Übertragung Kryptowährungseinheiten kann zur Erfüllung von Gehaltsansprüchen als Sachbezug im Sinne von § 107 Abs. 2 Satz 1 Gewerbeordnung vereinbart werden.
§ 107 Gewerbeordnung (GewO); § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Rechtlicher Hintergrund
Gemäß § 107 Abs.1 Gewerbeordnung (GewO) sind Löhne und Gehälter in Euro zu berechnen und auszuzahlen. Von diesem Grundsatz kann allerdings gemäß § 107 Abs.2 Satz 1 GewO unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden.
Danach ist es möglich, statt Geld Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts zu vereinbaren, wenn das dem Interesse des Arbeitnehmers oder der „Eigenart des Arbeitsverhältnisses“ entspricht. Außerdem muss dem Arbeitnehmer der unpfändbare Teil des Arbeitslohns immer in Geld ausbezahlt werden, wie sich aus § 107 Abs.2 Satz 5 GewO ergibt.
Typische Sachbezüge sind privat nutzbare Firmenwagen, aber auch sog. Deputate, die Arbeitnehmern gewisse Mengen der vom Unternehmen hergestellten Waren verschaffen, z.B. Brauereimitarbeitern eine bestimmte Anzahl von Bierflaschen pro Monat.
Fraglich ist, ob bzw. wie diese gesetzlichen Vorschriften mit arbeitsvertraglichen Regelungen vereinbar sind, die Arbeitnehmern einen Anspruch auf „Bezahlung“ in einer Kryptowährung verschaffen.
Zu dieser Frage hat das Bundesarbeitsgericht vor kurzem Stellung genommen: BAG, Urteil vom 16.04.2025, 10 AZR 80/24.
Sachverhalt
Eine Verkaufsangestellte war bei einem Unternehmen, das sich u.a. mit Kryptowährungen befasste, befristet von Juni bis September 2019 für 20 Stunden pro Woche als Werkstudentin tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde ab Oktober 2019 weiter fortgesetzt und die Arbeitszeit ab April 2020 auf eine Vollzeittätigkeit aufgestockt. Ende 2021 schied die Angestellte aus dem Unternehmen aus.
Im Arbeitsvertrag war - jedenfalls bis Ende März 2020 - ein Provisionsanspruch auf Basis der monatlichen Geschäftsabschlüsse vereinbart. Die Provision war in Euro zu ermitteln und zum Zeitpunkt der Fälligkeit, am letzten Tag des Folgemonats, zum „aktuellen Wechselkurs“ in die Kryptowährung Ether (ETH) umzurechnen und zu erfüllen.
Obwohl die Angestellte mehrfach um Abrechnung von Provisionsansprüchen und Übertragung von ETH bat und dazu im August 2020 ein für die Übertragung erforderliches Wallet benannte, kam das Unternehmen dieser Bitte nicht nach. Stattdessen zahlte es mit der Gehaltsabrechnung für Dezember 2021 einen Betrag von 15.166,16 EUR brutto als Provision aus.
Die Angestellte erhob daraufhin Klage auf Übertragung von ETH, wobei sie die erhaltenen 15.166,16 EUR brutto berücksichtigte, sowie auf Urlaubsabgeltung.
Das Unternehmen verteidigte sich mit dem Argument, dass Arbeitsentgelt angeblich generell gemäß § 107 Abs.1 GewO in Euro auszuzahlen sei. Außerdem würde die Angestellte bei Erfolg der Klage aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Kurssteigerungen ein Vielfaches mehr bekommen als eigentlich vereinbart.
Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Karlsruhe (Urteil vom 03.03.2023, 8 Ca 130/22) und vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg teilweise Erfolg (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.04.2024, 19 Sa 29/2).
Beide Gerichte meinten, die Vereinbarung der Zahlung von Arbeitsentgelt in Kryptowährung sei im Prinzip rechtlich zulässig.
Nach Ansicht des LAG handelt es sich dabei um die Vereinbarung eines Sachbezugs im Sinne von § 107 Abs.2 Satz 1 GewO. Daher müsse dem Arbeitnehmer gemäß § 107 Abs.2 Satz 5 GewO immer der unpfändbare Teil seines Arbeitslohns in Euro ausbezahlt werden. Diese Schranke wandte das LAG auch im Streitfall an.
Entscheidung des BAG
Die Revision des Unternehmens hatte vor dem BAG in der Sache selbst keinen Erfolg. Das LAG hatte allerdings, so das BAG, das pfändbare Einkommen der Klägerin im Sinne von § 107 Abs.2 Satz 5 GewO nicht korrekt berechnet, weshalb das BAG das LAG-Urteil aufhob und den Fall zurückverwies, um dem LAG die Möglichkeit zu geben, den Berechnungsfehler zu korrigieren.
Die eigentlichen rechtlichen Streitfragen des Falles beurteilte das BAG aber im Sinne der Klägerin. Dazu heißt es in der derzeit allein vorliegenden Pressemitteilung des BAG:
Der Angestellten standen die zuletzt noch eingeklagten Provisionen für Februar und März 2020 grundsätzlich zu, und zwar mit der Maßgabe, dass diese Provisionsansprüche durch Übertragung von ETH zu erfüllen sind.
Eine Kryptowährung ist zwar kein Geld im Sinne von § 107 Abs.1 GewO. Allerdings lässt § 107 Abs.2 Satz 1 GewO es im Allgemeinen zu, Sachbezüge als Teil des Lohns zu vereinbaren, wenn dies im Interesse des Arbeitnehmers liegt.
Um einen solchen Sachbezug handelt es sich, wenn im Arbeitsvertrag die Übertragung einer Kryptowährung vereinbart ist. Außerdem lag im Streitfall die Vereinbarung der Provisionszahlung per Kryptowährung im objektiven Interesse der Angestellten.
Allerdings darf gemäß § 107 Abs.2 Satz 5 GewO der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Daher muss dem Arbeitnehmer zumindest der unpfändbare Betrag seines Arbeitslohns in Geld gezahlt werden. Arbeitnehmer sollen nicht gezwungen sein, erst den Sachbezug in Euro umzutauschen oder Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Verstößt eine arbeitsvertragliche Sachbezugs- bzw. Kryptowährungsvereinbarung gegen § 107 Abs.2 Satz 5 GewO, ist aber nicht die gesamte Vereinbarung nichtig. Vielmehr ist die Vereinbarung nur teilweise bzw. in dem Umfang nichtig, dass der Arbeitslohn bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenze in Geld zu leisten und der Sachbezug entsprechend zu kürzen ist.
Das hatte das LAG im Ausgangspunkt richtig gemacht, aber bei der Ermittlung der Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) die gesetzlichen Vorgaben nicht korrekt berücksichtigt.
Da die dafür maßgeblichen Tatsachen vom LAG noch nicht vollständig festgestellt waren, konnte das BAG nicht selbst entscheiden, ob der Angestellten ein Anspruch auf Übertragung von ETH in der vom LAG entschiedenen Höhe zusteht.
Praxishinweis
Dem BAG ist zuzustimmen. Ein generelles Verbot arbeitsvertraglicher Vereinbarungen, denen zufolge Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit in Kryptowährungseinheiten bezahlt werden, ist § 107 Abs.1 GewO nicht zu entnehmen.
Richtig ist auch, die für Sachbezüge geltenden Beschränkungen des § 107 Abs.2 GewO auf solche Vereinbarungen anzuwenden.
Dass das Unternehmen im Streitfall nicht mit dem Argument durchkam, infolge von Kurssteigerungen finanziell unverhältnismäßig belastet zu sein, folgt aus dem Grundsatz der Vertragsbindung. Hätte das Unternehmen die Provisionen wie vereinbart, d.h. am letzten Tag des Folgemonats, berechnet und in ETH gezahlt, wären solche Mehrbelastungen nicht entstanden. Diese hatte sich das Unternehmen daher selbst zuzuschreiben.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.04.2025, 10 AZR 80/24 (Pressemitteilung des Gerichts)
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10.04.2024, 19 Sa 29/23
Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
![]() |
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
![]() |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de |
![]() |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |



