Update Arbeitsrecht 04|2025 vom 30.04.2025
Arbeit und Soziales
Arbeitsrecht im Koalitionsvertrag
Am 09.04.2025 haben sich die Unionsparteien und die SPD auf einen Koalitionsvertrag geeinigt und damit einige Eckpunkte im Arbeitsrecht festgelegt.
tagesschau30.04.2025. Unter der Überschrift „Verantwortung für Deutschland“ haben sich CDU, CSU und SPD auf einen 144 Seiten starken Koalitionsvertrag für die kommende 21. Legislaturperiode geeinigt.
Die Vorhaben der Koalitionäre zum Arbeitsrecht beziehen sich insbesondere auf die künftige Entwicklung des Mindestlohns, auf eine Reform der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten sowie auf steuerliche Anreize für Überstunden.
Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn war und ist ein Streitthema zwischen Union und SPD. Denn die SPD hat im Wahlkampf mit einem künftigen Mindestlohn von 15,00 EUR geworben, ohne aber klar zu sagen, wie sie dieses Ziel mit den gesetzlichen Aufgaben der paritätisch besetzten sowie regierungs- und parteiunabhängigen Mindestlohnkommission vereinbaren will.
Denn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) ist es Aufgabe der Mindestlohnkommission, alle zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns zu beschließen (§ 9 Abs.1 Satz 2 MiLoG).
Auf dieser Grundlage kann die Bundesregierung sodann die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassung des Mindestlohns durch Rechtsverordnung verbindlich machen (muss es aber nicht), wie sich aus § 11 Abs.1 Satz 1 MiLoG ergibt.
Eine eigene Zuständigkeit der Regierung zur Festlegung des Mindestlohns nach ihrem Ermessen sieht das Gesetz dagegen nicht vor.
Während es die Unionsparteien die bestehenden gesetzlichen Regelungen befürworten und daher der Kommission die Fortschreibung des Mindestlohns überlassen wollen, möchte die SPD der Kommission gerne hin und wieder einen politischen Schubser verpassen, was allerdings eine Änderung des MiLoG erforderlich machen würde.
Zu diesem Thema heißt es im Koalitionsvertrag (S.18):
„Wir stehen zum gesetzlichen Mindestlohn. Die Entwicklung des Mindestlohns muss einen Beitrag zu stärkerer Kaufkraft und einer stabilen Binnennachfrage in Deutschland leisten. An einer starken und unabhängigen Mindestlohnkommission halten wir fest. Für die weitere Entwicklung des Mindestlohns wird sich die Mindestlohnkommission im Rahmen einer Gesamtabwägung sowohl an der Tarifentwicklung als auch an 60 Prozent des Bruttomedianlohns von Vollzeitbeschäftigten orientieren. Auf diesem Weg ist ein Mindestlohn von 15 Euro im Jahr 2026 erreichbar.“
Über die Bedeutung dieses Formelkompromisses haben die Koalitionäre bereits öffentlich gestritten. Je nachdem, wie die nächsten Empfehlungen der Kommission lauten, wird der Streit wahrscheinlich fortgesetzt.
Höchstarbeitszeiten
Im bestehenden Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist der Achtstundentag festgeschrieben, der in Deutschland seit Ende des ersten Weltkriegs gilt und aus gewerkschaftlicher Sicht eine wesentliche sozialpolitische Errungenschaft darstellt.
Dazu heißt es in § 3 ArbZG:
„Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.“
Aus dieser Regelung ergibt sich, dass eine regelmäßige 48-Stundewoche möglich ist, da das Gesetz unter „Werktag“ die sechs Tage von Montag bis Samstag versteht. Die zeitliche Belastung von Arbeitnehmern kann sogar bis auf 60 Stunden (!) pro Woche heraufgesetzt werden, d.h. auf sechs mal zehn Stunden, wenn es dafür einen Zeitausgleich innerhalb des gesetzlichen Ausgleichsrahmens gibt, d.h. im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen.
Die Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG) sieht dagegen keine unmittelbar geltende tägliche Höchstarbeitszeit vor. Hier ist vielmehr eine tägliche Mindestruhezeit von elf Stunden geregelt (Art.3 Arbeitszeitrichtlinie) sowie eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden einschließlich der Überstunden (Art.6 Buchstabe b) Arbeitszeitrichtlinie).
Dazu heißt es im Koalitionsvertrag (S.18):
„Beschäftigte und Unternehmen wünschen sich mehr Flexibilität. Deshalb wollen wir im Einklang mit der europäischen Arbeitszeitrichtlinie die Möglichkeit einer wöchentlichen anstatt einer täglichen Höchstarbeitszeit schaffen - auch und gerade im Sinne einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Zur konkreten Ausgestaltung werden wir einen Dialog mit den Sozialpartnern durchführen.“
Möglicherweise werden sich die Koalitionsparteien daher auf eine Reform des ArbZG einigen, die es z.B. künftig generell in allen Branchen möglich macht, dass Beschäftigte an drei Tagen jeweils zwölf Stunden arbeiten und den Rest der Woche frei haben.
Überstundenzuschläge
Über das Thema der Überstundenzuschläge wird immer wieder gestritten, auch vor Gericht, obwohl seine finanzielle Bedeutung eher gering ist.
Daher wollen die Union und SPD nicht etwa den Arbeitslohn für Überstunden steuer- und sozialabgabenfrei stellen, sondern die für Überstunden - zusätzlich zum Stundenlohn - gezahlten Zuschläge steuerlich privilegieren. Um in den Genuss einer solchen Vergünstigung zu kommen, müssen Arbeitgeber daher überhaupt erst einmal zusätzlich zum Stundenlohn Überstundenzuschläge zahlen, was v.a. bei tarifanwendenden Unternehmen üblich ist, in anderen Unternehmen aber eher nicht.
Dazu heißt es im Koalitionsvertrag (S.18):
„Damit sich Mehrarbeit auszahlt, werden Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte beziehungsweise an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen, steuerfrei gestellt. Als Vollzeitarbeit soll dabei für tarifliche Regelungen eine Wochenarbeitszeit von mindestens 34 Stunden, für nicht tariflich festgelegte oder vereinbarte Arbeitszeiten von 40 Stunden gelten. Wir werden bei der konkreten Ausgestaltung eine praxisnahe Lösung in enger Abstimmung mit den Sozialpartnern entwickeln.“
Diese Regelung knüpft an die tarifliche Tradition, Überstundenzuschläge erst bei Überschreiten der für Vollzeitkräfte geltenden täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit zu zahlen. Da Teilzeitkräfte dadurch benachteiligt werden diese in vielen Unternehmen und Branchen nach wie vor (weit) überwiegend Frauen sind, stellt die hier geplante Regelung eine verfassungs- und europarechtswidrige mittelbare Lohndiskriminierung von Arbeitnehmerinnen dar.
Die dazu einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist eindeutig (s. dazu aktuell BAG, Urteil vom 05.12.2024, 8 AZR 370/20; dazu Update Arbeitsrecht 18|2024).
An dieser Stelle wird es daher voraussichtlich zu verfassungs- und europarechtlichen Diskussionen in einem künftigen Gesetzgebungsverfahren kommen.
Zusätzlich zu den eher geringfügigen steuerlichen Begünstigungen von Überstunden soll ein weiterer steuerlicher Anreiz zur dauerhaften Ausweitung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten geschaffen werden.
Dazu ist an eine (einmalige) Prämie zur Ausweitung der Arbeitszeit gedacht, die Arbeitgeber Teilzeitkräften dafür zahlen könnten, dass sie zu einer Erhöhung der Wochenarbeitszeit bereit sind. Solche Prämien sollen laut Koalitionsvertrag steuerlich begünstigt werden. Dabei soll Missbrauch ausgeschlossen werden.
Arbeitszeitkontrolle
Nach einer Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2019 (EuGH, Urteil vom 14.05.2019, C-55/18 - CCOO gg. Deutsche Bank SAE) sind die EU-Staaten verpflichtet dafür zu sorgen, dass Arbeitgeber die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer korrekt erfassen. Dieses Urteil wurde bislang in Deutschland nicht durch eine Ergänzung des ArbZG umgesetzt (s. dazu Arbeitsrecht aktuell 19/116: Pflicht zur Arbeitszeiterfassung).
Allerdings besteht nach einer Entscheidung des BAG aus dem Jahr 2022 eine solche Dokumentationspflicht bereits nach geltender Gesetzeslage, d.h. gemäß § 3 Abs.2 Nr.1 ArbSchG (BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21; s. dazu Update Arbeitsrecht 19|2022).
Die vom BAG in § 3 Abs.2 Nr.1 ArbSchG unter Berücksichtigung des o.g. EuGH-Urteils hineingelesene Pflicht zur Einführung eines Systems der Arbeitszeiterfassung ist bislang sanktionslos. Denn so weit geht die Machtfülle des BAG bei der europarechtskonformen „Auslegung“ bestehender Gesetze nicht, dass das BAG auch bislang nicht bestehende Sanktionen für Gesetzesverstöße beschließen könnte.
Vor diesem Hintergrund bestand und besteht für Unternehmen Rechtsunsicherheit über die Frage, in welcher Weise sie ihrer Pflicht zur Arbeitszeiterfassung am besten nachkommen sollten.
Dazu heißt es im Koalitionsvertrag (S.18):
„Wir werden die Pflicht zur elektronischen Erfassung von Arbeitszeiten unbürokratisch regeln und dabei für kleine und mittlere Unternehmen angemessene Übergangsregeln vorsehen. Die Vertrauensarbeitszeit bleibt ohne Zeiterfassung im Einklang mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie möglich.“
Es ist zu vermuten, dass sich angesichts der Erwähnung der Vertrauensarbeitszeit im Ergebnis nicht allzu viel ändern wird. Letztendlich liegt das daran, dass das o.g. EuGH-Urteil ziemlich einseitig die möglichst genaue Arbeitszeiterfassung als im Arbeitnehmerinteresse liegend bewertet, was sie angesichts der damit verbundenen Eingriffe in den Arbeitnehmerdatenschutz nicht ist.
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
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