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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 01|2024

Update Arbeitsrecht 01|2024 vom 10.01.2024

Leitsatzreport

Arbeitsgericht Koblenz: Auslegung von Klageanträgen

Arbeitsgericht Koblenz, Urteil vom 27.09.2023, 4 Ca 982/23

§§ 139 Abs.1; 308 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO); § 613a Abs.4 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Auslegung der Klageanträge hat wohlwollend und rechtsschutzgewährend zu erfolgen. Sie hat den Justizgewährungsanspruch von Kläger und Beklagtem gleichermaßen zu berücksichtigen.(Rn.93) Deshalb findet sie ihre Grenze dort, wo der Wortlaut des Klageantrags eindeutig ist.(Rn.99) Dies hindert die Auslegung eines Hauptantrags als bloßer Hilfsantrag. Das gilt insbesondere für einen neben dem Kündigungsschutzantrag gestellten "Schleppnetzantrag", Weiterbeschäftigungsantrag und Zwischenzeugnisantrag (zu A II 2 der Gründe).(Rn.91)

2. Es erscheint als Verstoß gegen Denkgesetze (Kategorienfehler), die Grundsätze der Vertragsauslegung (insbesondere: falsa demonstratio non nocet) unbesehen aus dem Bürgerlichen Recht in das Zivilprozessrecht zu übertragen (zu A II 2 der Gründe).(Rn.101)

3. Die betriebsbedingte Kündigung nach Erwerberkonzept iSd. § 613a Abs. 4 Satz 2 BGB setzt eine rechtsverbindliche Erwerbszusage voraus. Fehlt es daran, ist die Kündigung wegen des Betriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam (zu C I 3 b der Gründe).(Rn.124)

4. Im gekündigten Arbeitsverhältnis ist ein Zwischenzeugnis vom Gericht in der Regel nur dann zuzusprechen, wenn das Arbeitsverhältnis bei Schluss der mündlichen Verhandlung durch die Kündigung nicht aufgelöst war (zu C VI 2 der Gründe).(Rn.143)

5. Hinweis: Gegen die Entscheidung wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Die Beklagte zu 2 und die Klägerin haben nach Zustellung des vollständig abgefassten Urteils innerhalb der Rechtsmittelfrist vor dem Arbeitsgericht einen Teil-Vergleich geschlossen. Im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 ist das Urteil rechtskräftig.

Hintergrund:

Gemäß 308 Abs.1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Gerichte sind bei ihren Entscheidungen an die Anträge der Parteien gebunden und dürfen diese nicht nach Gutdünken einschränken oder erweitern. Unter Berufung auf dieses Prinzip hat das Arbeitsgericht Koblenz einem - von der Klägerin im Kündigungsschutzverfahren unbedingt gestellten - Antrag auf Weiterbeschäftigung stattgegeben. Die Klägerin war insolvenzbedingt gekündigt worden und hatte nach Zugang der Kündigung erfahren, dass der insolvente Betrieb mit einem Teil der Belegschaft auf einen Betriebserwerber übertragen wurde, weshalb sie den Betriebsveräußerer, d.h. den Insolvenzverwalter, und als weiteren Beklagten den Betriebserwerber verklagte. Der Kündigungsschutzantrag hatte vor dem Arbeitsgericht Koblenz Erfolg, da das Gericht meinte, die Kündigung verstoße gegen § 613a Abs.4 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach ist eine arbeitgeberseitige Kündigung unwirksam, wenn sie „wegen des Übergangs eines Betriebs“ erklärt wird. Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung während der Dauer des Prozesses war von der Klägerin nicht vom Erfolg des Kündigungsschutzantrags abhängig gemacht worden, d.h. sie hatte ihn nicht als bedingten Antrag gestellt, sondern ohne eine solche Bedingung. Außerdem richtete sich der Antrag gegen beide Beklagte. Er lautete: „Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen als Key Account Managerin weiter zu beschäftigen.“ Damit hatte die Klägerin nur gegen den Erwerber Erfolg. Er wurde zur Weiterbeschäftigung verurteilt, nicht aber der Veräußerer bzw. der Insolvenzverwalter, denn ihm war die Beschäftigung ja wegen des Betriebsübergangs unmöglich geworden.

Arbeitsgericht Koblenz, Urteil vom 27.09.2023, 4 Ca 982/23

 

Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsübergang

Handbuch Arbeitsrecht: Beschäftigung, Beschäftigungsanspruch

Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
 

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