Update Arbeitsrecht 05|2025 vom 31.05.2025
Leitsatzreport
Hessisches LAG: Ausschluss aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung von Datenschutzpflichten
Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 10.03.2025, 16 TaBV 109/24
§§ 23 Abs.1; 79a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG); Art.4 Nr.1, Art.5 Abs.1, Art.24, Art.32 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
Leitsatz der Redaktion:
Wer als Betriebsratsmitglied eine Excel-Personalliste mit den Namen sämtlicher Mitarbeiter des Betriebs, die u.a. ihre Stellung im Betrieb, den Zeitansatz, die Tarifgruppe sowie Stufe, das Grundentgelt, den zeitlichen Stufenverlauf sowie Vergleichsdaten zur Eingruppierung und zum Grundgehalt im Konzern enthält, von seinem dienstlichen E-Mail Account an seine private E-Mail-Adresse versendet, um die Liste zu Hause auf privaten Speichermedien abzuspeichern und zu bearbeiten, kann wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten gemäß § 23 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden.
Hintergrund:
Der Vorsitzende eines Betriebsrats wurde im September 2023 wegen eines Datenschutzverstoßes abgemahnt, nachdem er in seinem dienstlichen E-Mail-Account eine Regel eingerichtet hatte, der zufolge alle eingehenden E-Mails automatisiert an seine private GMX-Adresse weitergeleitet wurden. Ende Oktober 2023 stellte der Arbeitgeber fest, dass der Betriebsratsvorsitzende u.a. Termine an eine neue private E-Mail-Adresse weitergeleitet hatte. Am 07.11.2023 versandte der Betriebsratsvorsitzende von seinem privaten E-Mail-Account eine vollständige Personalliste unter dem Betreff „Vergütungsverhandlungen 2023 - Berechnungen“ an seinen dienstlichen E-Mail Account. Diese Datei hatte er zuvor von seinem dienstlichen E-Mail-Account an seine private E-Mail-Adresse verschickt, um sie zu Hause zu bearbeiten. Mitte Dezember 2023 beantragte der Arbeitgeber gemäß § 23 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) den gerichtlichen Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat und hatte damit vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden Erfolg (Beschluss vom 23.05.2024, 1 BV 7/23). Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats und des Betriebsratsvorsitzenden wies das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) zurück. Laut LAG war die Weiterleitung der personenbezogenen Daten sämtlicher Beschäftigter an den privaten E-Mail Account des Betriebsratsvorsitzenden nicht erforderlich im Sinne des Datenschutzrechts, d.h. im Sinne von § 26 Abs.1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und/oder von Art.5 Abs.1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Soweit eine Durchsicht der Daten für die Betriebsratsarbeit nötig war, hätte dies im Betrieb geschehen können. Daher war die Datenweiterleitung rechtswidrig. Sie verstieß gegen § 79a Satz 1 BetrVG. Wegen der vorangegangenen Abmahnung und des besonders sensiblen Charakters der personenbezogenen Gehaltsdaten bewertete das Gericht den Pflichtverstoß als grob im Sinne von § 23 Abs.1 BetrVG.
Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 10.03.2025, 16 TaBV 109/24
Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
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