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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 03|2025

Update Arbeitsrecht 03|2025 vom 31.03.2025

Leitsatzreport

Hessisches LAG: Beginn der Vergütungspflicht bei Wegen auf dem Betriebsgelände

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 31.01.2025, 10 SLa 564/24

§ 611a Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Weg hin zur Arbeit und zurück stellt für den Arbeitnehmer im Grundsatz keine fremdnützige Tätigkeit dar und ist nicht nach § 611a Abs. 2 BGB zu vergüten.

2. Die Arbeit beginnt grundsätzlich nicht schon mit Betreten des Betriebsgeländes, sondern erst dann, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit bestimmungsgemäß aufnimmt. Daran ändert sich nichts dadurch, dass das Betriebsgelände - im vorliegenden Fall ein Flughafen - über eine große räumliche Ausdehnung verfügt und der Arbeitnehmer auf dem Weg zu der konkreten Arbeitsstelle eine Vielzahl von Vorgaben durch den Arbeitgeber, wie das Passieren von Kontrollpunkten, Nutzung eines vom Arbeitgeber betriebenen Shuttleservice etc., befolgen muss.
Die Pflicht zum Tragen einer auffälligen Warnweste mit dem Aufdruck des Arbeitgebers auf dem sicherheitsrelevanten Bereich des Flughafens ändert nichts an dem Umstand, dass das Zurücklegen des Wegs hin zur konkreten Arbeitsstelle und zurück keine fremdnützige Tätigkeit darstellt.

Hintergrund:

Ein bei dem Betreiber des Frankfurter Flughafens tätiger Vorfeldmitarbeiter hatte seinen Arbeitgeber auf Vergütung von Wegezeiten verklagt, die er vor und nach jeder Schicht zwischen einem auf dem Flughafengelände befindlichen Kontrollpunkt und dem Dienstgebäude zurücklegen musste, in dem sich Umkleidekabinen und Arbeitszeiterfassung befanden. Aus seiner Sicht sprach die Pflicht, nach dem Passieren des Kontrollpunkts eine vom Arbeitgeber gestellte Warnweste tragen zu müssen, für die Fremdnützigkeit der umstrittenen Wegezeiten. Außerdem stellte der Arbeitgeber einen im Sicherheitsbereich - innerhalb der Kontrollpunkte - nutzbaren Busshuttleservice, nach Ansicht des Angestellten ebenfalls für vergütungspflichtige Arbeitszeit sprach. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 08.02.2024, 26 Ca 5906/23) und das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) wiesen die Klage ab. Denn mit der Vorgabe, vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs eine Kontrolle zu durchlaufen, erfüllte der Arbeitgeber öffentlich-rechtliche Pflichten der Flugsicherheit, so das LAG. Und dass er seinen Angestellten - wie auch anderen im Sicherheitsbereich arbeitenden Personen - einen Shuttleservice zur Verfügung stellte, lag daran, dass im Sicherheitsbereich keine normalen Verkehrsunternehmen tätig sein konnten. Auch die Umkleidezeiten selbst waren keine zu vergütende Arbeitszeit. Denn der Arbeitgeber stellte es seinen Arbeitnehmern frei, die vorgeschriebene Dienstbekleidung im Betrieb oder bereits zu Hause an- und abzulegen.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 31.01.2025, 10 SLa 564/24

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