Update Arbeitsrecht 01|2025 vom 31.01.2025
Leitsatzreport
LAG Baden-Württemberg: Benachteiligung wegen des Geschlechts aufgrund eines Kundenwunsches
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2024, 10 Sa 13/24
§§ 1; 3 Abs.1; 7 Abs.1; 12 Abs.4; 13; 15 Abs.2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Leitsätze des Gerichts:
1. Will eine potentielle Kundin nicht von einer weiblichen Person (Arbeitnehmerin), sondern von einem männlichen Berater betreut werden, hat die Arbeitgeberin im Rahmen ihrer Reaktionsmöglichkeiten grundsätzlich den Schutzpflichten nach § 12 Abs.4 AGG nachzukommen.
2. Tut sie dies nicht, kann der Entzug der potentiellen Kundin aus der Betreuungszuständigkeit der Arbeitnehmerin eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs.1 AGG durch die Arbeitgeberin darstellen, die einen Entschädigungsanspruch auslöst.
Hintergrund:
Eine bei einem Bauträger im Vertrieb tätige Architektin mit einem durchschnittlichen Monatsgehalt von 14.050,00 EUR brutto fragte im Februar 2023 telefonisch bei einer Bauinteressentin wegen der Entwicklung ihres Bauvorhabens nach, woraufhin diese dem Regionalleiter und Vorgesetzten der Architektin im März 2023 telefonisch mitteilte, keine Frau als Beraterin zu wollen. Daraufhin wurde die Bauinteressentin zwei Tage später intern auf den Regionalleiter „überschrieben“. Wiederum einige Tage später verständigte die Architektin die unternehmensinterne AGG-Beschwerdestelle und sagte auch dem Regionalleiter, dass sie diskriminiert werde. Der Regionalleiter verständigte den Personalleiter, der ebenfalls die AGG-Beschwerdestelle hinzuzog. Nachdem die Bauinteressentin wieder der Architektin zugewiesen und erneut unter deren Namen angeschrieben worden war, telefonierte sie ein zweites Mal mit dem Regionalleiter und beharrte darauf, von der Architektin nicht betreut werden zu wollen. Sie fühle sich nicht wohl, bedauere aber ihre Wortwahl im ersten Telefonat, insbesondere, da sie selbst eine Frau sei. Das solle der Regionalleiter der Architektin ausrichten. Diese klagte auf Entschädigung wegen geschlechtsbedingter Diskriminierung, in Höhe von sechs Monatsgehältern bzw. von 84.300,00 EUR, wurde damit aber vom Arbeitsgericht Freiburg abgewiesen (Urteil vom 02.02.2024, 10 Ca 178/23). Immerhin konnten sich die Parteien dort auf einen Teilvergleich einigen, dem zufolge sich der Arbeitgeber verpflichtete, der Architektin bei einer Beauftragung durch die Bauinteressentin den entgangenen Provisionsverdienst von bis zu 32.000,00 EUR als Schadensersatz gemäß § 15 Abs.1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu zahlen. Die Berufung gegen die Abweisung des Entschädigungsanspruchs hatte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg nur in geringem Umfang Erfolg, nämlich in Höhe von 1.500,00 EUR. Eine solche Entschädigung hielt das LAG auf der Grundlage von § 15 Abs.2 AGG für angemessen.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2024, 10 Sa 13/24
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