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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 01|2024

Update Arbeitsrecht 01|2024 vom 10.01.2024

Leitsatzreport

LAG Köln: Bereichsleiter mit über 200 Mitarbeitern und erheblicher Budgetverantwortung können leitende Angestellte sein

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 03.11.2023, 9 TaBV 12/23

§ 5 Abs.3 Satz 2 Nr.3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Leitsatz der Redaktion:

Bereichsleiter einer staatlich finanzierten Forschungseinrichtung, die in dem von ihnen verantworteten Bereich für 225 Mitarbeiter, für ein jährliches Personal- und Sachkostenbudget von mehr als 30 Mio. EUR, für treuhänderisch bewirtschaftete Fördermittel von über 316 Mio. EUR sowie für einen Jahresumsatz von mehr als 27 Mio. EUR verantwortlich sind, können leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs.3 Satz 2 Nr.3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sein.

Hintergrund:

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) findet gemäß § 5 Abs.3 BetrVG keine Anwendung auf leitende Angestellte. Zu dieser Gruppe gehören u.a. Arbeitnehmer, die regelmäßig Aufgaben wahrnehmen, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn sie dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen treffen oder sie maßgeblich beeinflussen (§ 5 Abs.3 Satz 2 Nr.3 BetrVG). Unter Berufung auf diese Vorschrift war das Arbeitsgericht Bonn der Meinung, dass vier Bereichsleiter eines Betriebs mit insgesamt ca. 1.600 Arbeitnehmern, der zur staatlich finanzierten Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren gehört, leitende Angestellte waren (Beschluss vom 18.01.2023, 5 BV 47/21). Das für die Beschwerde zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) Köln war weitergehend der Ansicht, dass sogar sechs Bereichsleiter leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs.3 Satz 2 Nr.3 BetrVG waren. Denn die sechs Bereichsleiter waren in dem von ihnen jeweils verantworteten Bereich für durchschnittlich 225 Mitarbeiter, für ein jährliches Personal- und Sachkostenbudget von durchschnittlich mehr als 30 Mio. EUR, für treuhänderisch bewirtschaftete Fördermittel von durchschnittlich mehr als 316 Mio. EUR sowie für einen Jahresumsatz von durchschnittlich mehr als 27 Mio. EUR verantwortlich. Der Betriebsrat des in Bonn ansässigen Betriebs mit der Bezeichnung „Projektträger“ hatte vergeblich die gerichtliche Feststellung beantragt, dass die streitigen sechs Wissenschaftsmanager zu den von ihm vertretenen „normalen“ Arbeitnehmern gehörten.

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 03.11.2023, 9 TaBV 12/23

 

Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmer

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