Update Arbeitsrecht 01|2025 vom 31.01.2025
Leitsatzreport
Arbeitsgericht Stuttgart: Beteiligung der Mitarbeitervertretung vor einer Wartezeitkündigung
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 18.12.2024, 30 Ca 3332/24
§§ 45, 46 Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD); § 102 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG); § 1 Abs.1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Leitsätze des Gerichts:
1. Bei einer Erörterung im Sinne des § 45 Abs.1 MVG-EKD ist die beabsichtigte Maßnahme ernsthaft mit dem Willen der Einigung zu besprechen. Für Art und Umfang der Erörterung gibt es indes keine Mindestanforderungen.
2. Auch wenn sich der Begriff der Erörterung nach § 45 Abs.1 MVG-EKD von dem der Anhörung nach § 102 Abs.1 BetrVG unterscheidet, führt dies nicht dazu, dass bei einer beabsichtigten Probezeitkündigung durch den Arbeitgeber, die auf ein subjektives Werturteil gestützt werden soll, entsprechende konkrete Tatsachen durch den Arbeitgeber im Rahmen der Erörterung mit der Mitarbeitervertretung bzw. bei deren Information mitzuteilen sind.
Hintergrund:
Gemäß § 46 Buchstabe c) Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD), das in Einrichtungen der Evangelischen Kirche und der Diakonie gilt, hat die Mitarbeitervertretung (MAV) bei geplanten Probezeitkündigungen ein Recht auf Mitberatung. Dann muss die Dienststellenleitung die Kündigung der MAV rechtzeitig vor Ausspruch bekannt geben und, falls die MAV dies verlangt, mit ihr erörtern (§ 45 Abs.1 Satz 1 MVG-EKD). Eine der Mitberatung unterliegende Maßnahme ist gemäß § 45 Abs.2 Satz 1 MVG-EKD unwirksam, wenn die Mitarbeitervertretung nicht beteiligt wurde. Diese Regelungen ähneln § 102 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), d.h. der Pflicht des Arbeitgebers, den Betriebsrat vor Ausspruch einer Kündigung gemäß anzuhören. Da der Kündigungsschutz nach § 1 Abs.1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erst eingreift, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate bestanden hat (Wartezeit), können sich Arbeitgeber bei der Anhörung des Betriebsrats zu einer geplanten Kündigung in der Wartezeit auf die „Information“ beschränken, dass der Arbeitnehmer z.B. „den Erwartungen nicht entspricht“. Denn der Arbeitgeber braucht keine Kündigungsgründe, und daher muss er solche Gründe auch dem Betriebsrat nicht gemäß § 102 BetrVG mitteilen. Diese Rechtsprechung zu § 102 BetrVG hat das Arbeitsgericht Stuttgart auf das Mitberatungsrecht der MAV gemäß § 45 MVG-EKD übertragen und die Kündigungsschutzklage einer Verwaltungsangestellten abgewiesen, die von ihrem zur Diakonie gehörenden Arbeitgeber in der Probezeit gekündigt worden war. Zuvor hatte der Arbeitgeber der MAV zur Vorbereitung der Mitberatung folgendes mitgeteilt: „Nach unserer subjektiven Einschätzung genügt Frau A. den Anforderungen nicht.“ Im Mitberatungsgespräch beschränkte sich der Arbeitgeber auf die Mitteilung, dass Teamfähigkeit und Leistungsbereitschaft nicht den Anforderungen und Erwartungen entsprächen. Zudem wurde erörtert, dass eine Einarbeitung erfolgt sei und Gesprächsangebote von der Angestellten Klägerin nicht angenommen wurden. Das genügte für die Mitberatung, so das Arbeitsgericht.
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 18.12.2024, 30 Ca 3332/24
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