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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 03|2025

Update Arbeitsrecht 03|2025 vom 31.03.2025

Leitsatzreport

LAG Mecklenburg-Vorpommern: Betriebsbedingte Kündigung nach Wegfall eines Großauftrags

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.01.2025, 3 SLa 156/24

§ 1 Abs.2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Leitsatz des Gerichts:

Ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 1 Abs.2 KSchG besteht, wenn eine unternehmerische Entscheidung auf der Grundlage außerbetrieblicher Umstände zu einer dauerhaften Reduzierung des Arbeitskräftebedarfes im Betrieb führen.

Hintergrund:

Eine seit Januar 2021 vollzeitig als Disponentin tätige Arbeitnehmerin mit drei unterhaltsberechtigten Kindern hatte gegen eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung geklagt, die ihr Arbeitgeber, ein Taxi- und Mietwagenunternehmer im ländlichen Raum, einige Monate nach Wegfall eines Großauftrags erklärt hatte. Bis Ende Oktober 2023 hatte er für den Landkreis im Rahmen eines Exklusivvertrags den sog. Rufbusverkehr abgewickelt, wozu er 67 Arbeitnehmer beschäftigte, darunter fünf Disponentinnen. Aufgrund der vorzeitigen Auftragskündigung durch den Landkreis zu Ende Oktober 2023 wurden alle Stellen in der Disposition gestrichen und die Belegschaft von 67 auf 23 Arbeitnehmer verringert. Der Arbeitgeber bot drei Disponentinnen eine Stelle als Fahrerin an. Eine weitere wurde wegen Mutterschutzes nicht gekündigt. Die gekündigte Disponentin musste gehen, da sie keine Fahrerlaubnis besaß. Die verbleibenden, auf etwa 15 Prozent verringerten Aufgaben der Disposition ließ der Arbeitgeber durch eine bereits länger beschäftigte Bürokraft erledigen, die durch ihn und im Verhinderungsfall letztlich durch die Fahrer selbst vertreten wurde. Soweit Anrufe dabei nicht entgegengenommen werden konnten, verzichtete der Arbeitgeber auf den entsprechenden Umsatz. Die Kündigungsschutzklage der Disponentin hatte weder vor dem Arbeitsgericht Schwerin (Urteil vom 15.07.2024, 2 Ca 584/24) noch in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern Erfolg. Beide Gerichte bewerteten die Kündigung aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse als sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs.2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.01.2025, 3 SLa 156/24

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