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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 09|2024

Update Arbeitsrecht 09|2024 vom 30.09.2024

Leitsatzreport

LAG Köln: Betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.03.2025, 8 SLa 310/24

§ 1 Abs.2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG); Art.2 Abs.1, 12 Abs.1, 14 Abs.1 Grundgesetz (GG)

Leitsätze des Gerichts:

1. Die tatsächliche Durchführung einer innerbetrieblichen Maßnahme begründet die Vermutung, dass diese nicht unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Auch die Schließung eines funktionierenden Betriebs ist im Grundsatz von der Unternehmerfreiheit; Art.2 Abs.1, 12 Abs.1, 14 Abs.1 GG, geschützt.

2. Der Einwand der Unwirksamkeit einzelner Regelungen eines Sozialplans ist nicht geeignet die Fehlerhaftigkeit der Massenentlassungsanzeige zu begründen.

Hintergrund:

Ein 1958 geborener Arbeitnehmer war seit 1985 bei einem papierverarbeitenden Unternehmen beschäftigt, zuletzt als Schichtleiter. Nachdem das Unternehmen zu Ende September 2023 den Hauptauftraggeber für den Betrieb verloren hatte, stellte es die Produktion vorläufig ein und stellte die Beschäftigten frei. Am 21.11.2023 vereinbarte das Unternehmen mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich und am 15.12.2023 einen Sozialplan, der für den Kläger aufgrund seiner Rentennähe keine Leistungen vorsah. Nach Konsultation des Betriebsrats und Erstattung einer Massenentlassungsanzeige bei der Arbeitsagentur sowie nach Anhörung des Betriebsrats zu der Kündigung sprach das Unternehmen dem Schichtleiter im Januar 2024 eine betriebsbedingte Kündigung zu Ende August 2024 aus. Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage hatte weder vor dem Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 24.05.2024, 19 Ca 862/24) noch in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln Erfolg. Der Kläger hatte u.a. argumentiert, der Betrieb sei ein funktionierender Wirtschaftsbetrieb, so dass seine Schließung willkürlich und unvernünftig sei. Dem hielt das LAG unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entgegen, dass es im Streitfall die Unternehmerentscheidung, den Betrieb zu schließen, ebenso wie deren Umsetzung für erwiesen hielt. Dies begründet, so das LAG, die Vermutung, dass kein Rechtsmissbrauch vorliegt.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.03.2025, 8 SLa 310/24

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