Update Arbeitsrecht 10|2025 vom 31.10.2025
Leitsatzreport
BAG: Betriebsvereinbarung über Streichung der Vergütung einer Frühstückspause
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.05.2025, 1 AZR 120/24
§§ 77 Abs.3, 87 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Leitsätze des Gerichts:
Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, nach der ein tarifgebundener Arbeitgeber den Arbeitnehmern künftig keine Freistellung von der Arbeitspflicht für eine Frühstückspause während der Arbeitszeit mehr gewährt, enthält keine Änderung eines betrieblichen Entlohnungsgrundsatzes und unterliegt damit nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Hintergrund:
Ein tarifgebundenes Eisenbahnunternehmen stritt mit einem angestellten Werkmeister über die Frage, ob Zeiten für eine 15-minütige Frühstückspause dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben wären. In dem anzuwendenden Tarifvertrag war geregelt, dass persönliche Angelegenheiten - vorbehaltlich einiger tariflich geregelter Ausnahmen einer bezahlten Freistellung - „außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen“ seien. Nachdem das Unternehmen jahrelang eine 15-minütige Frühstückspause vergütet hatte, änderte es diese Praxis gemäß einer im September 2018 geschlossenen Betriebsvereinbarung. Danach sollte die „bisher geübte Praxis der Vergütung einer 15-minütigen Frühstückspause im Werkstattbereich … dauerhaft und mit sofortiger Wirkung eingestellt“ werden. Das Arbeitsgericht Hannover (Urteil vom 04.05.2023, 2 Ca 409/22) und das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen wiesen die Klage unter Hinweis auf die Betriebsvereinbarung ab (LAG Niedersachsen, Urteil vom 07.12.2023, 5 Sa 408/23). Die Revision des Werkmeisters hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfolg. Das BAG kam zu dem Ergebnis, dass die Betriebsvereinbarung gegen § 77 Abs.3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verstieß und daher unwirksam war. Nach dieser Vorschrift können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Das war hier der Fall, da der Tarifvertrag (abschließende) Regelungen für eine Freistellung der Arbeitnehmer von ihrer Arbeitspflicht enthielt. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 BetrVG, das gegenüber der Regelungssperre des § 77 Abs.3 BetrVG vorrangig wäre, gab es im Streitfall nicht.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
![]() |
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
![]() |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de |
![]() |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |



