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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 02|2025

Update Arbeitsrecht 02|2025 vom 28.02.2025

Leitsatzreport

LAG Köln: Böswilliges Unterlassen eines Zwischenverdienstes durch „Scheinbewerbungen“

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 07.01.2025, 7 SLa 78/24

§ 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); § 11 Nr.2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Leitsätze des Gerichts:

1. Es kann rechtlich keinen Unterschied machen, ob jemand die Aufnahme anderer Arbeit durch schlichte Untätigkeit und mangelnde Bewerbungsbemühungen vereitelt oder sich zwar formal bewirbt, aber durch den Inhalt seiner Bewerbung direkt oder konkludent zum Ausdruck bringt, an einer Arbeitsaufnahme überhaupt nicht interessiert zu sein.

2. Gibt es ausreichende Indizien, dass der Arbeitnehmer solche „Scheinbewerbungen“ abgegeben hat, muss er dem Arbeitgeber, von dem er Annahmeverzugslohn begehrt, auf Verlangen auch Auskunft über den Inhalt seiner Bewerbungen geben.

Hintergrund:

Ein seit April 2015 in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern beschäftigter Berufskraftfahrer wurde im Juli 2022 fristlos und hilfsweise fristgerecht gekündigt. Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage hatte Erfolg: Das Arbeitsgericht Köln stellte im April 2023 die Unwirksamkeit der Kündigungen fest, woraufhin der Arbeitgeber den Fahrer ab Mai 2023 wieder beschäftigte. In einem Folgeprozess stritten die Parteien über den Anspruch des Fahrers auf Verzugslohn gemäß § 615 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für Juli 2022 bis Mai 2023. In dieser Zeit war der Fahrer zunächst - bis Mitte August 2022 - krankheitsbedingt arbeitsunfähig und bezog danach Arbeitslosengeld. Während seiner Arbeitslosigkeit bewarb er sich angeblich bei 62 Unternehmen, erhielt aber überwiegend keine Antwort. Eine Kopie seiner Bewerbungen legte er vor Gericht nicht vor. Trotzdem gab das Arbeitsgericht Köln der Klage statt (Urteil vom 06.12.2023,15 Ca 2733/23). Das LAG Köln entschied andersherum und wies die Klage ab. Denn da der Kläger angesichts der großen Nachfrage nach Kraftfahrern gute Arbeitsmarktchancen hatte, hätte er vor Gericht seine Bewerbungen vorlegen müssen, was er trotz Aufforderung durch den verklagten Arbeitgeber nicht gemacht hatte. Hier drängte sich, so das LAG, der Verdacht auf, dass er sich nur scheinbar beworben haben könnte. Daher konnte sich der Arbeitgeber vor dem LAG mit Erfolg auf § 11 Nr.2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) berufen. Danach muss sich ein unwirksam gekündigter Arbeitnehmer auf seinen Verzugslohn anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 07.01.2025, 7 SLa 78/24

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