Update Arbeitsrecht 03|2025 vom 31.03.2025
Leitsatzreport
LAG Hamm: Darlegungslast bei Streit über den Beschäftigungsanspruch schwerbehinderter Menschen
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 18.12.2024, 18 SLa 628/24
§ 164 Abs.4 Satz 1 Nr.1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX); § 241 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); § 106 S. 1 GewO
Leitsätze des Gerichts:
1. Macht der Arbeitnehmer den schwerbehindertenrechtlichen Beschäftigungsanspruch geltend, so gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast.
2. Der Arbeitgeber kann den geltend gemachten Beschäftigungsanspruch nicht mit der bloßen Behauptung abwehren, er verfüge über keinen geeigneten Arbeitsplatz. Die gebotene sachliche Auseinandersetzung mit dem Verlangen des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf anderweitige Beschäftigung erfordert eine substantiierte Darlegung des Arbeitgebers, aus welchen Gründen die vom Arbeitnehmer vorgeschlagenen Beschäftigungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 10.05.2005 - 9 AZR 230/04). Als Einwand des Arbeitgebers kommt auch in Betracht, dass entsprechende Tätigkeitsbereiche überhaupt nicht vorhanden sind.
3. Hat der Arbeitnehmer zu einer aus seiner Sicht vorhandenen anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit vorgetragen und hat der Arbeitgeber Einwände gegen die verlangte Beschäftigung hinreichend konkret dargelegt, so muss der Arbeitnehmer als primär darlegungsbelastete Partei hierzu seinerseits substantiiert Stellung nehmen, soweit ihm dies möglich ist. Dies gilt, falls der Arbeitnehmer die Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz zu geänderten Bedingungen fordert, auch für die Identität des Arbeitsplatzes als Anspruchsvoraussetzung. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen neuen Arbeitsplatz zusätzlich einzurichten, um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen.
4. Hinsichtlich einer leidensgerechten Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz sind im Regelfall ausreichende Kenntnisse des Arbeitnehmers vorhanden, die es ihm ermöglichen, seiner Darlegungslast nachzukommen. Wie die Darlegungslast im Einzelnen zu verteilen ist, wenn der Arbeitnehmer die Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz verlangt und er über die Ausgestaltung dieses Arbeitsplatzes keine hinreichenden Informationen verfügt, kann im vorliegenden Rechtsstreit dahingestellt bleiben.
Hintergrund:
Gemäß § 164 Abs.4 Satz 1 Nr.1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) haben schwerbehinderte Menschen gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Unter Berufung auf diese Vorschrift verlangte eine länger erkrankte schwerbehinderte Krankenschwester, die zuletzt als stellvertretende Stationsleitung eingesetzt war, von ihrem Arbeitgeber, sie künftig ohne Nachtschichten, ohne Pflege der Patienten (Waschen, Transfer Bett/Stuhl, Umlagern) und ohne Mobilisation der Patienten beschäftigen solle. Die darauf gerichtete Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Herne Erfolg (Urteil vom 28.05.2024, 3 Ca 1154/23), wohingegen das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm sie auf die Berufung des Arbeitgebers hin abwies. Denn zu den Aufgaben einer stellvertretenden Stationsleitung gehören - auch und sogar überwiegend - pflegerische Aufgaben einer Krankenschwester. Dies hatte der Arbeitgeber gegen das Klagebegehren eingewandt, worauf sich die Klägerin nicht mehr näher erklärt hatte. Hier hätte sie im Einzelnen, so das LAG, vortragen müssen, warum nach ihrer Meinung die eigentlichen pflegerischen Aufgaben nur fünf bis zehn Prozent ihrer Arbeit als stellvertretende Stationsleitung ausmachen sollten. Um den streitigen Anspruch auf Beschäftigung mit geänderten Aufgaben zu erfüllen, hätte der Arbeitgeber letztlich eine nicht vorhandene Stelle neu schaffen müssen, wozu er nicht verpflichtet ist. Der Anspruch folgte daher weder aus § 164 Abs.4 Satz 1 Nr.1 SGB IX noch aus § 241 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 18.12.2024, 18 SLa 628/24
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