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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 03|2025

Update Arbeitsrecht 03|2025 vom 31.03.2025

Leitsatzreport

Arbeitsgericht Köln: Darlegungslast bei Streit über Rückerstattung von Entgeltfortzahlung

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 16.01.2025, 8 Ca 4803/24

§ 812 Abs.1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch; § 3 Abs.1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG); § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Leitsätze des Gerichts:

1. Die erhöhten Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitnehmers zur Geltendmachung eines Entgeltfortzahlungsanspruchs nach der neueren Rechtsprechung des 5. Senats des BAG (5 AZR 137/23 vom 13.12.2023, 5 AZR 93/22 vom 18.01.2023, 5 AZR 505/18 vom 11.12.2019) wirken sich nicht zugunsten des Arbeitgebers aus im umgekehrten Fall der Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs des Arbeitgebers nach § 812 BGB wegen vermeintlich in der Vergangenheit zu Unrecht erfolgter Entgeltfortzahlung. Hier verbleibt es dabei, dass der Arbeitgeber darlegungsbelastet ist bezüglich des fehlenden Rechtsgrundes der Leistung.

2. Ebenso ergeben sich aus der Rechtsprechung zum Entgeltfortzahlungsrecht keine Darlegungserleichterungen für den Arbeitgeber beim Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung. Stützt der Arbeitgeber seine Kündigung darauf, der Arbeitnehmer habe die behandelnden Ärzte bzw. den Arbeitgeber getäuscht, um zu Unrecht Entgeltfortzahlung zu erlangen (sogenannter „Entgeltfortzahlungs-Betrug“), muss der Arbeitgeber diejenigen Tatsachen, welche die Täuschung begründen sollen, konkret vortragen und kann nicht umgekehrt zunächst vom Arbeitnehmer verlangen, dass dieser konkret zu seinen Krankheitsursachen vorträgt.

Hintergrund:

Eine 1966 geborene Buchhaltungskraft war unter Anrechnung von Vordienstzeiten seit Juli 1994 bei einer Krankenkasse mit bundesweit 7.000 Arbeitnehmern vollzeitig für durchschnittlich 5.100,77 EUR brutto pro Monat beschäftigt. Wegen ihres Alters und der langen Beschäftigungsdauer war die Angestellte, die mit einem Grad der Behinderung von 50 als schwerbehinderter Mensch anerkannt war, gemäß tariflichen Regelungen ordentlich unkündbar. Von Mitte Juni 2020 bis Ende April 2023 arbeitete sie aufgrund immer erneuter, oft als Erstbescheinigung attestierter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeiten nicht. Für Urlaubs- und Gleitzeittage legte sie keine Krankschreibungen vor. Nach Zustimmung des Inklusionsamtes, die das Amt erst nach verwaltungsgerichtlicher Verurteilung erteilte, kündigte der Arbeitgeber Ende Juli 2024 außerordentlich und fristlos, wogegen die Angestellte Kündigungsschutzklage erhob. In dem Verfahren verklagte der Arbeitgeber die Angestellte im Wege der Widerklage auf Rückzahlung von über 90.000,00 EUR netto angeblich überzahlter Entgeltfortzahlung und Urlaubsvergütung. Der Arbeitgeber meinte unter Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Erschütterung des Beweiswertes ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in besonderen Fällen, dass auch der Streitfall ein solcher besonderer Fall sei. Daher läge die Beweislast im Streit über die Kündigung und den Rückzahlungsanspruch bei der Angestellten. Das sah das Arbeitsgericht Köln anders und gab der Angestellten Recht.

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 16.01.2025, 8 Ca 4803/24

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