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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 01|2024

Update Arbeitsrecht 01|2024 vom 10.01.2024

Leitsatzreport

EuGH: Die Selbstbestimmung behinderter Menschen rechtfertigt altersbedingte Benachteiligungen bei der Auswahl persönlicher Assistenzkräfte

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 07.12.2023, C-518/22

Art.2 Abs.5; Art.4 Abs.1; Art.6 Abs.1; Art.7 Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG); Art.26 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC); §§ 1, 3, 7, 8, 10, 11, 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG); §§ 8, 78 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX); Art.1; 2 Abs.1 Grundgesetz (GG)

Leitsatz des Gerichts (Entscheidungsformel):

Art.2 Abs.5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist im Licht von Art.26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und von Art. 19 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das durch den Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 im Namen der Europäischen Union genehmigt wurde, dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass die Einstellung einer Person, die persönliche Assistenz leistet, in Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, nach denen die individuellen Wünsche der Person berücksichtigt werden, die wegen ihrer Behinderung Anspruch auf Leistungen der persönlichen Assistenz hat, von einer Altersanforderung abhängig gemacht wird, wenn eine solche Maßnahme zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Hintergrund:

Ein Unternehmen, das für Menschen mit Behinderungen Assistenzleistungen gemäß § 78 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) erbringt, veröffentlichte ein Stellenangebot, wonach eine behinderte 28‑jährige Studentin zur Unterstützung in allen alltäglichen Lebensbereichen persönliche Assistentinnen suchte, die „am besten zwischen 18 und 30 Jahre alt sein“ sollten. Eine 50-jährige Bewerberin erhielt eine Absage. Daraufhin klagte sie auf eine Geldentschädigung gemäß § 15 Abs.2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Ihr Argument: Sie sei wegen ihres Alters diskriminiert worden. Das Arbeitsgericht Köln sprach der Bewerberin eine Geldentschädigung zu (Urteil vom 27.03.2019, 20 Ca 7129/18), während das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln die Klage abwies (Urteil vom 27.05.2020, 11 Sa 284/19). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) den Fall vor und fragte, ob die Vorschriften der für Diskriminierungen einschlägigen Richtlinie 2000/78/EG so ausgelegt werden könnten, dass unter Umständen wie hier im Streitfall eine (unmittelbare) altersbedingte Benachteiligung gerechtfertigt sein kann (BAG, Beschluss vom 24.02.2022, 8 AZR 208/21 (A)). Ja, so die Antwort des EuGH. Denn gemäß Art.2 Abs.5 der Richtlinie 2000/78/EG berührt die Richtlinie nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen, die in einer demokratischen Gesellschaft u.a. zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Darum ging es im Streitfall. Denn gemäß § 8 Abs.1 Satz 2 SGB IX wird bei Teilhabeleistungen auf die persönliche Lebenssituation des Berechtigten Rücksicht genommen, d.h. auf sein Alter, sein Geschlecht, seine Familie und auf seine religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse. Daher ist einer Situation wie im Streitfall die Bevorzugung eines bestimmten Alters geeignet, das Selbstbestimmungsrecht des behinderten Leistungsberechtigten zu fördern. Denn es ist zu erwarten, dass Assistenzkräfte, die derselben Altersgruppe wie der behinderte Leistungsberechtigte angehören, sich leichter in dessen persönliches, soziales und akademisches Umfeld einfügen. Daher kann die altersbedingte Benachteiligung im Streitfall gemäß Art.2 Abs.5 der Richtlinie 2000/78 zum Schutz der Rechte und Freiheiten der assistenzberechtigten Studentin gerechtfertigt sein.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 07.12.2023, C-518/22

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.02.2022, 8 AZR 208/21 (A)

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 27.05.2020, 11 Sa 284/19

 

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