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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 11|2025

Update Arbeitsrecht 11|2025 vom 30.11.2025

Entscheidungsbesprechungen

BAG: Diskriminierung von Teilzeitkräften durch tarifvertragliche Überstundenzuschläge

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.11.2025, 5 AZR 118/23

Eine Tarifregelung, die Mehrarbeitszuschläge erst ab der 41. Wochenstunde vorsieht, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten und ist zu deren Gunsten zu korrigieren.

§ 4 Abs.1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG); § 4 Nr.1, Nr.2 Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG; § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rechtlicher Hintergrund

Die von Gewerkschaften und Arbeitgebern auf EU-Ebene ausgehandelte Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit ist Anlage und wesentlicher Bestandteil der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15.12.1997.

§ 4 Abs.1 und Abs.2 der Rahmenvereinbarung verbietet Diskriminierungen von Teilzeitkräften und sichert ihnen ein zeitanteiliges Recht auf die Leistungen zu, die Vollzeitkräfte beanspruchen können (Pro-rata-temporis-Grundsatz). § 4 Abs.1 und Abs.2 der Rahmenvereinbarung lauten:

„1. Teilzeitbeschäftigte dürfen in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt.

2. Es gilt, wo dies angemessen ist, der Pro-rata-temporis-Grundsatz.“

Unter Verweis auf diese Regelung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass der Anspruch auf Überstundenzuschläge nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass eine bestimmte Wochenstundenzahl überschritten wird, die in gleicher Weise für Vollzeit- wie für Teilzeitkräfte gilt (EuGH, Urteil vom 19.10.2023 C-660/20 - Lufthansa CityLine; s. dazu Update Arbeitsrecht 22|2023; EuGH, Urteil vom 29.07.2024, C-184/22 und C-185/22; s. dazu Update Arbeitsrecht 14|2024).

Denn dadurch würden Teilzeitkräfte praktisch von Überstundenzuschlägen ausgeschlossen.

Daher ist § 4 Abs.1 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) im Sinne der o.g. EuGH-Rechtsprechung zu verstehen. Denn diese Vorschrift dient der Umsetzung von § 4 Abs.1 und Abs.2 der Rahmenrichtlinie. § 4 Abs.1 Satz 2 TzBfG lautet:

„Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.“

Teilzeitkräfte haben daher gemäß dem Pro-rata-temporis-Grundsatz Anspruch auf Überstundenzuschläge wie Vollzeitkräfte, d.h. ab Überschreiten ihrer individuell geltenden wöchentlichen Arbeitszeit.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Anschluss an den EuGH bereits klargestellt (BAG, Urteil vom 05.12.2024, 8 AZR 370/20; s. dazu Update Arbeitsrecht 18|2024).

In einer aktuellen Entscheidung hat das BAG diese Grundsätze erneut bekräftigt: BAG, Urteil vom 26.11.2025, 5 AZR 118/23.

Sachverhalt

Ein als Kommissionierer tätiger Arbeitnehmer mit einer Wochenarbeitszeit von 30,8 Stunden hatte seinen Arbeitgeber u.a. auf Überstundenzuschläge verklagt.

Für das Arbeitsverhältnis galt der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen in den Unternehmen des bayerischen Groß- und Außenhandels vom 23.06.1997 (MTV). Der MTV sieht für Vollzeitbeschäftigte eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden vor.

Nach § 9 Ziff.1 Abs.2 Satz 2 MTV ist bis „einschließlich der 40. Wochenstunde kein Mehrarbeitszuschlag zu zahlen, danach sind 25 % zusätzlich zu vergüten.“

Der Kläger argumentierte, die Regelung benachteilige ihn wegen seiner Teilzeitarbeit unzulässig gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten.

Unter Beachtung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes aus § 4 Abs.1 Satz 2 TzBfG könne er einen Mehrarbeitszuschlag beanspruchen, sobald er seine vertragliche Wochenarbeitszeit von 30,8 Stunden um 1,2 Stunden überschreite.

Das Arbeitsgericht Nürnberg (Urteil vom 03.08.2021, 14 Ca 5198/20) und das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg wiesen die Klage ab (LAG Nürnberg, Urteil vom 11.08.2022, 5 Sa 316/21).

Entscheidung des BAG

In Erfurt vor dem BAG hatte der Kläger Erfolg. Das BAG hob das LAG-Urteil auf und verwies den Fall zurück nach Nürnberg. In der derzeit allein vorliegenden Pressemitteilung des BAG heißt es:

§ 9 Ziff.1 Abs.2 Satz 2 MTV benachteiligt Teilzeitbeschäftigte im Sinne von § 4 Abs.1 TzBfG, d.h. in unzulässiger Weise.

Daher ist diese Tarifvorschrift wegen Gesetzesverstoßes gemäß § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) teilweise bzw. insoweit nichtig, als diese Regelung keine zeitanteilige Absenkung der Grenze für die Gewährung eines Mehrarbeitszuschlags zugunsten von Teilzeitkräften vorsieht. Ein Sachgrund für diese Benachteiligung ist nicht gegeben.

Zum Kontrollmaßstab führ das BAG aus, dass zur Überprüfung der hier fraglichen Tarifvorschrift nicht nur das Willkürverbot heranzuziehen ist, sondern die strengeren Vorgaben des EuGH. Denn hinter § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG steht § 4 Abs.1 und Abs.2 der Rahmenvereinbarung und damit EU-Recht.

Daher lässt sich die hier streitige Tarifregelung nicht damit rechtfertigen, dass eine Arbeitszeit von über 40 Stunden zu besonderen Belastungen führe und daher im Interesse des Gesundheitsschutzes möglichst vermieden werden soll. Eine solche Betrachtung trägt den Belastungen von Teilzeitarbeitnehmern nicht ausreichend Rechnung, so das BAG.

Teilzeitkräfte haben daher gemäß § 612 Abs.2 BGB in Verb. mit § 4 Abs.1 Satz 2 TzBfG Anspruch auf den tarifvertraglichen Mehrarbeitszuschlag, wenn sie ihre individuelle Wochenarbeitszeit in einem Umfang überschreiten, der gemäß der Tarifregelung zeitanteilig für Vollzeitkräfte gilt.

Ergänzend stellt das BAG fest, dass den Tarifvertragsparteien keine Gelegenheit zur Beseitigung der Diskriminierung zu gewähren war. Denn hier ging es um ein „unionsrechtlich überformtes“ Diskriminierungsverbot.

Damit bezieht sich das BAG auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), die zu der vor einigen Jahren streitigen Frage der tariflichen Ungleichbehandlung von Nachtarbeitnehmern bei tariflichen Nacharbeitszuschlägen ergangen war (BVerfG, Beschluss vom 11.12.2024, 1 BvR 1109/21 und 1 BvR 1422/23, Leitsatz 4).

Hier hatte das BVerfG den Tarifparteien eine Nachbesserungsmöglichkeit eingeräumt, allerdings vor dem Hintergrund, dass die in einigen Tarifverträgen vorgesehenen höheren Zuschläge für unregelmäßige Nachtarbeit gegenüber regelmäßiger (und geringer vergüteter) Nachtarbeit keinen europarechtlichen Bezug hat.

Praxishinweis

Eine Tarifregelung, die Mehrarbeitszuschläge erst ab der 41. Wochenstunde vorsieht, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bzw. gegen § 4 Abs.1 Satz 1TzBfG und ist daher nichtig.

Die Benachteiligung ist für die Vergangenheit so auszugleichen, dass die Grenze für die Gewährung von Mehrarbeitszuschlägen bei Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis ihrer individuellen Wochenarbeitszeit zur Wochenarbeitszeit Vollzeitbeschäftigter abgesenkt wird.

Dabei müssen die Gerichte den Tarifvertragsparteien nicht zuvor eine Möglichkeit zur Korrektur geben.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.11.2025, 5 AZR 118/23 (Pressemitteilung des Gerichts)

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 11.08.2022, 5 Sa 316/21

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.12.2024, 1 BvR 1109/21 und 1 BvR 1422/23

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