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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 03|2025

Update Arbeitsrecht 03|2025 vom 31.03.2025

Arbeit und Soziales

Drei neue Berufskrankheiten rechtlich anerkannt

Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrats zum 01.04.2025 neue Berufskrankheiten in die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgenommen.

31.03.2025. Zu Anfang April wurde die Liste von Berufskrankheiten, die als Anlage Bestandteil der BKV ist, um drei neue Berufskrankheiten erweitert.

Als neue Nr.2117 findet sich in der Berufskrankheiten-Liste die „Läsion der Rotatorenmanschette der Schulter durch eine langjährige und intensive Belastung durch Überschulterarbeit, repetitive Bewegungen im Schultergelenk, Kraftanwendungen im Schulterbereich durch Heben von Lasten oder Hand-Arm-Schwingungen“.

Die Rotatorenmanschette ist eine Muskelgruppe im Schulterbereich, die z.B. durch Arbeiten mit den Händen auf oder über Schulterhöhe oder auch durch das Heben von Lasten mit Kraftanwendung im Schulterbereich geschädigt werden kann, wenn der Betroffene solche Arbeiten langjährig und intensiv ausübt.

Laut Informationen der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) können Beschäftigte in der Textil-, Forst- und Bauindustrie solche Schädigungen erleiden, aber auch Arbeitnehmer, die auf Schweiß-, Schleif- und Montagearbeitsplätzen arbeiten.

Weiterhin gibt es eine neue Nr.2118 in der Berufskrankheiten-Liste. Sie wird definiert als „Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern nach mindestens 13-jähriger Expositionsdauer“. 

Gonarthrose oder Kniegelenksarthrose ist ein Verschleiß der Gelenkknorpel des Kniegelenks. Für die „13-jährige Expositionsdauer“ ist nach den Angaben der DGUV eine mindestens 10-jährige Profi-Tätigkeit in den drei höchsten Ligen (Männer) bzw. den zwei höchsten Ligen (Frauen) erforderlich, der eine Tätigkeit im Alter von 16 bis 19 Jahren in einer niedrigeren Liga vorausgegangen sein kann.

Schließlich findet sich unter der Nr.4117 folgende neue Berufskrankheit: „Chronische obstruktive Bronchitis einschließlich Emphysem durch Quarzstaubexposition bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis am Arbeitsplatz von mindestens zwei Quarz-Feinstaubjahren [(mg/m 3 ) x Jahre] oberhalb der Konzentration von 0,1 mg/m 3“.

Laut DGUV sind hiervon v.a. Bergleute und Beschäftigte im Tunnelbau betroffen, aber auch Ofenmaurer, Former in der Metallindustrie und Arbeitnehmer, die bei der Steingewinnung, der Steinbearbeitung oder in Dentallabors arbeiten.

Wenn ein erkrankter Arbeitnehmer unter einer anerkannten Berufskrankheit leidet, trägt die Unfallversicherung nicht nur die Kosten für die Heilbehandlung, sondern auch für eine berufliche Wiedereingliederung sowie Rentenleistungen.

Sechste Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV), Rechtsverordnung der Bundesregierung, vom 19.02.2025, BGBl I 2025, Nr.50

DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Drei neue Berufskrankheiten können anerkannt werden, 04.03.2025
 

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