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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 04|2025

Update Arbeitsrecht 04|2025 vom 30.04.2025

Leitsatzreport

LAG Berlin-Brandenburg: Einigungsstelle wegen einer Arbeitnehmerbeschwerde über eine Abmahnung?

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2025, 10 TaBV 29/25

§ 85 Abs.2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG); §§ 1004, 823 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Art.1, 2 Grundgesetz (GG); § 100 Abs.1 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

Leitsatz des Gerichts:

Die Beschwerde einer Arbeitnehmerin über eine Abmahnung rechtfertigt nicht die Einsetzung einer Einigungsstelle. Es handelt sich hierbei um Rechtsanspruch nach § 85 Abs.2 Satz 3 BetrVG.

Hintergrund:

Eine schwangere Angestellte erhielt Anfang August 2024 eine Abmahnung, in der ihr vorgeworfen wurde, dass sie bei einem Meeting am 16.07.2024 gefehlt bzw. ihr Nichterscheinen zu spät mitgeteilt haben soll. Außerdem wurde ihr vorgehalten, dass sie über eine Abwesenheit am 18.07.2024 nicht informiert haben soll. die Angestellte wandte sich mit E-Mail vom 23.08.2024 an den Betriebsrat und bat um Unterstützung bei der Entfernung der Abmahnung. Sie bemängelte u.a., dass sie vor Erhalt der Abmahnung nicht angehört wurde. Außerdem fühle sie sich ungerecht behandelt und ausgenutzt, möglicherweise aufgrund ihrer beginnenden Mutterschaftszeit. Der Betriebsrat stellte sich hinter seine Kollegin und verlangte vom Arbeitgeber die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Da der Arbeitgeber dies nicht tun wollte, rief der Betriebsrat unter Berufung auf § 85 Abs.2 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die Einigungsstelle an, um die Berechtigung der Beschwerde der Angestellten zu klären. Auch dem stimmte der Arbeitgeber nicht zu, so dass der Betriebsrat vor Gericht zog. Seinen Antrag auf gerichtliche Einsetzung der Einigungsstelle wies das Arbeitsgericht Berlin zurück (Beschluss vom 16.12.2024, 37 BV 14549/24). Auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschied gegen den Betriebsrat. Denn hier ging es um die Berechtigung einer Abmahnung, d.h. um einen - möglichen - Rechtsanspruch der Angestellten auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, so das LAG. Für die Klärung eines solchen Rechtsanspruchs sind aber gemäß § 85 Abs.2 Satz 3 BetrVG die Arbeitsgerichte zuständig und nicht die Einigungsstelle.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2025, 10 TaBV 29/25

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