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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 04|2025

Update Arbeitsrecht 04|2025 vom 30.04.2025

Leitsatzreport

LAG Niedersachsen: Einwand der Entreicherung bei Streit über Anspruch auf Erstattung von Gehaltsüberzahlungen

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 18.03.2025, 4 SLa 755/24

§§ 166 Abs.1; 812 Abs.1 Satz 1, Fall 1; 814; 818 Abs.3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); § 37 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L); § 114 Abs.1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)

Leitsatz des Gerichts:

Nach § 814 Alt.1 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Das Erfordernis der positiven Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld iSv. § 814 BGB kann nicht durch die Zurechnung des Wissens anderer entsprechend § 166 Abs.1 BGB ersetzt werden.

Hintergrund:

Eine beim Land Niedersachsen tätige Angestellte war in der Probezeit gekündigt worden, so dass sie Ende August 2022 ausschied. Trotzdem zahlte das Land, d.h. das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV), das Gehalt versehentlich vier Monate lang weiter, von September bis Dezember 2022. Im Oktober 2022 informierte die Ex-Angestellte das NLBV angeblich durch ein Schreiben vom 04.10.2022 über die weiter laufenden Gehaltszahlungen, was das Land Niedersachsen in Abrede stellte. Mit Schreiben vom 24.01.2023 forderte das Land die Ex-Angestellte ohne Erfolg zur Erstattung der Überzahlung von 13.235,99 EUR netto auf. In dem daraufhin vom Land angestrengten Prozess auf Rückerstattung erhob die Ex-Angestellte mit Schriftsatz vom 19.04.2024 Widerklage auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Das Arbeitsgericht Hannover gab der Klage statt und wies die Widerklage ab (Urteil vom 25.09.2024, 1 Ca 32/24 Ä). Dagegen legte die der Ex-Angestellte Berufung ein, allerdings unter der Bedingung, dass ihr für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt würde. Daher hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen zunächst nur über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden, den es zurückwies (Beschluss vom 18.03.2025, 4 SLa 755/24). Denn das Berufungsverfahren hatte keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 Abs.1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Das Land hatte einen Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs.1 Satz 1 Alt.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), da es die Zahlungen ohne Rechtsgrund geleistet hatte. Der dagegen gerichtete Einwand der Ex-Angestellten, dass das Land in Kenntnis der Nichtschuld gezahlt hatte (§ 814 BGB), verfing ebensowenig wie die Einrede der Entreicherung (§ 818 Abs.3 BGB). Der widerklagend geltend gemachte Zeugnisanspruch war gemäß § 37 Abs.1 Satz 1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) verfallen, da er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit, d.h. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht worden war.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 18.03.2025, 4 SLa 755/24

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