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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 04|2025

Update Arbeitsrecht 04|2025 vom 30.04.2025

Leitsatzreport

LAG Mecklenburg-Vorpommern: Fallstricke bei formularvertraglichen Klauseln zur Rückzahlung von Ausbildungskosten

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.02.2025, 5 SLa 104/24

§ 307 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Art.12 Grundgesetz (GG)

Leitsatz des Gerichts:

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der Studiengebühren zu erstatten sind, wenn ein nach Abschluss des Studiums angebotenes Anstellungsverhältnis nicht angetreten wird, benachteiligt die geförderte Studentin unangemessen und ist deshalb unwirksam, wenn praktisch relevante Fallkonstellationen, in denen die Gründe für die Ablehnung des Beschäftigungsangebots nicht in ihrer Verantwortungssphäre liegen, von der Rückzahlungspflicht nicht ausgenommen sind.

Hintergrund:

Fortbildungsvereinbarungen mit Rückzahlungsklauseln werden von den Arbeitsgerichten streng kontrolliert. Als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers dürfen sie den Arbeitnehmer daher nicht unangemessen benachteiligen, § 307 Abs.1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Außerdem müssen sie klar und verständlich sein (§ 307 Abs.1 Satz 2 BGB). Daran scheitern viele Klauseln, so auch in einem aktuellen Fall des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern. Hier hatte sich der Inhaber einer Physiotherapiepraxis mit 200,00 EUR pro Monat an den Kosten eines Physiotherapie-Studiums beteiligt, das eine mögliche künftige Arbeitnehmerin der Physiotherapiepraxis seit September 2019 betrieb. Grundlage der Unterstützung war ein von der Hochschule ausgearbeiteter Mustervertrag, der vorsah, dass die geförderte Studentin nach erfolgreichem Studienabschluss fünf Jahre in der Physiotherapiepraxis arbeiten würde. Eine Pflicht zur Rückzahlung der Förderung sah der Mustervertrag u.a. für den Fall vor, dass die Studentin den Abschluss endgültig nicht erreichen oder - bei erfolgreichem Abschluss - ein ihr angebotenes Anstellungsverhältnis nicht antreten sollte. Auch in dem Fall einer vor Ablauf von fünf Jahren erklärten Eigenkündigung war eine Rückzahlungspflicht vorgesehen, es sei denn, die Kündigung würde aus Gründen ausgesprochen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat. Nachdem die Studentin während ihres Studiums bereits eine Teilzeitstelle bei ihrem Förderer angetreten hatte und dieser ihr nach dem Studienabschluss eine reguläre Stelle angeboten hatte, schlug die frischgebackene Absolventin das Angebot aus und kündigte die bestehende Teilzeitstelle. Die daraufhin von dem Praxisinhaber angestrengte Rückzahlungsklage hatte weder vor dem Arbeitsgericht Rostock (Urteil vom 11.01.2024, 5 Ca 660/23) noch vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Erfolg. Beide Gerichte meinten unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass die hier verwendeten Rückzahlungsklauseln mit § 307 Abs.1 Satz 1 BGB unvereinbar und daher unwirksam waren.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.02.2025, 5 SLa 104/24 

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