UPDATE
ARBEITSRECHT
Ausgabe
ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 09|2024

Update Arbeitsrecht 09|2024 vom 30.09.2024

Leitsatzreport

LAG Schleswig-Holstein: Fristlose Kündigung wegen Hochladens eines scherzhaften Videos in einer WhatsApp-Gruppe

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.08.2025, 1 Sa 104/25

§§ 241 Abs.2, 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); § 102 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG); §§ 1, 23 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Leitsätze des Gerichts:

1. Grundsätzlich müssen dem Betriebsrat bekannte, einen bestimmten Kündigungsgrund betreffende Umstände im Rahmen der Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG dem Betriebsrat nicht noch einmal mitgeteilt werden (ständige Rechtsprechung). Das gilt aber nicht für den Fall, dass der Arbeitgeber im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses eine selbständige andere Pflichtverletzung in das Verfahren einführen will. Selbst wenn diese dem Betriebsrat bekannt gewesen sein sollte, scheidet ein Nachschieben dieses Kündigungsgrundes im Kündigungsschutzprozess aus, wenn dem Betriebsrat nicht mitgeteilt wurde, dass - auch auf diesen selbständigen - Kündigungssachverhalt die Kündigung gestützt werden soll.

2. Einzelfallentscheidung zur Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung nach Erstellen und Verbreiten einer Traueransprache per Video in einer WhatsApp-Gruppe von Arbeitskollegen.

Hintergrund:

Ein seit fünf Jahren bei einem größeren Klinikdienstleister angestellter Mitarbeiter in der Logistik, dem Patiententransport und der Werkfeuerwehr erlaubte sich einen makaberen Spaß auf Kosten eines Arbeitskollegen. Er verkündete über den Außenlautsprecher eines Werkfeuerwehrfahrzeugs in einer Garage den Tod des Kollegen im Stil einer knapp zweiminütigen Traueransprache. Die Ansprache ließ er von einem anderen Kollegen filmen und teilte das Video in einer WhatsApp-Gruppe, an der fünf Arbeitskollegen, darunter der „verstorbene“ Kollege, teilnahmen. Der betroffene Kollege nahm das Video mit Humor. Nicht so der Arbeitgeber, der nach vorheriger Anhörung des Arbeitnehmers und des Betriebsrats außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich kündigte. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hatte vor dem Arbeitsgericht Lübeck Erfolg (Urteil vom 26.03.2025, 6 Ca 2158/24). Auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hielt die Kündigungen für unwirksam. Für eine fristlose Kündigung gab es keinen wichtigen Grund. Denn der Arbeitnehmer hatte das Video in einer Pause gedreht, und danach zwar während der Arbeitszeit in WhatsApp hochgeladen, doch war der damit verbundene Zeitaufwand minimal. Darüber hinaus hatte er zwar den Betriebsfrieden gestört, doch hatte die „Ansprache“ selbst niemand außer den beiden daran Beteiligten gesehen. Das später hochgeladene Video wurde nur einigen wenigen Arbeitskollegen zugänglich gemacht. Daher waren weder eine fristlose Kündigung gemäß § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gerechtfertigt noch eine ordentliche Kündigung auf der Grundlage von § 1 Abs.2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), denn der Arbeitgeber hätte vorrangig eine Abmahnung als milderes Mittel aussprechen müssen. Schließlich hatte sich der Arbeitgeber im Prozess auf einen - angeblichen - weiteren Pflichtverstoß berufen, nämlich ein Umparken des Fahrzeugs durch den Arbeitnehmer zum Zwecke der Videoaufnahme. Dazu hatte er aber den Betriebsrat vorher nicht gemäß § 102 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) angehört, so dass er sich darauf nicht berufen konnte.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.08.2025, 1 Sa 104/25

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

IMPRESSUM