Update Arbeitsrecht 04|2025 vom 30.04.2025
Leitsatzreport
Arbeitsgericht Hamburg: Für Klagen auf Entschädigung wegen Bewerberdiskriminierung ist das Gericht des „Arbeitsorts“ nicht zuständig
Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 23.04.2025, 4 Ca 151/25
§ 15 Abs.2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG); § 48 Abs.1a Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
Leitsatz des Gerichts:
Der Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes nach § 48 Abs.1a ArbGG gilt nicht für Klagen auf Entschädigung nach § 15 Abs.2 AGG wegen Benachteiligung in einem Bewerbungsverfahren, wenn zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.
Hintergrund:
Ein Stellenbewerber verklagte ein Unternehmen mit Sitz in München vor dem Arbeitsgericht Hamburg auf Zahlung einer Entschädigung, die er wegen einer behaupteten Diskriminierung aufgrund seiner ethnischen Herkunft im Bewerbungsverfahren gemäß § 15 Abs.2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machte. Der ausgeschriebene Arbeitsplatz wäre in Hamburg gewesen, doch kam zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis zustande. Der Kläger berief sich zur Begründung der von ihm angenommenen örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Hamburg auf § 48 Abs.1a Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Danach ist u.a. für Streitigkeiten im Sinne von § 2 Abs.1 Nr.3 ArbGG, d.h. für Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis und über dessen Bestehen, aber auch „aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses“ auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Diese Sondervorschrift für die örtliche Zuständigkeit, d.h. der Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes, gilt aber nach Ansicht des Arbeitsgerichts Hamburg nicht für Klagen auf Diskriminierungsentschädigung nach § 15 Abs.2 AGG wegen Benachteiligung in einem Bewerbungsverfahren, falls zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Denn dann kam es ja nie zu einem gewöhnlichen Arbeitsort. Das Arbeitsgericht Hamburg erklärte sich daher für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht München.
Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 23.04.2025, 4 Ca 151/25
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