Update Arbeitsrecht 01|2025 vom 31.01.2025
Leitsatzreport
LAG Köln: Geschäftsführerklage gegen ordentliche Kündigung vor dem Arbeitsgericht
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 04.12.2024, 9 Ta 156/24
§§ 2 Abs.1 Nr.3 Buchstabe a), b), e); 5 Abs.1; 48 Abs.1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG); §§ 241 Abs.2, 611, 611a, 630 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); §§ 17, 17a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Leitsätze der Redaktion:
1. Gemäß § 5 Abs.1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) gelten in Betrieben einer juristischen Person wie etwa einer GmbH deren Vertretungsorgane nicht als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG. Für einen Rechtsstreit zwischen einer GmbH und ihrem Geschäftsführer sind daher nach dieser Vorschrift die Gerichte für Arbeitssachen nicht zuständig. Der Ausschluss der Zuständigkeit gilt auch für das Vertragsverhältnis, das der Organstellung als Geschäftsführer zugrunde liegt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieses Vertragsverhältnis als freies oder als abhängiges Dienstverhältnis, d.h. als Arbeitsverhältnis anzusehen ist. Auch wenn ein Dienstverhältnis zwischen GmbH und Geschäftsführer wegen dessen starker Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis anzusehen ist und daher arbeitsrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
2. Der Ausschluss des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten gemäß § 5 Abs.1 Satz 3 ArbGG gilt ab dem Zeitpunkt nicht mehr, in dem ein Geschäftsführer sein Amt als Geschäftsführer niederlegt oder er abberufen wird, so dass die organschaftliche Stellung als Geschäftsführer nicht mehr besteht.
3. Ist eine organschaftliche Stellung als Geschäftsführer beendet und kündigt der ehemalige Geschäftsführer unbedingte Klageanträge an, die nur begründet sein können, wenn das Dienstverhältnis zwischen ihm und der GmbH als Arbeitsverhältnis anzusehen ist (Sic-non-Fall), sind die Arbeitsgerichte zuständig. In solchen Fällen genügt die Rechtsmeinung des Klägers, Arbeitnehmer zu sein, d.h. die Berechtigung dieser Meinung ist nicht Voraussetzung für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.
4. Macht ein (ehemaliger) Geschäftsführer mit einer Kündigungsschutzklage den Fortbestand eines seiner Meinung nach bestehenden Arbeitsverhältnisses geltend, liegt ein Sic-non-Fall vor, so dass die Arbeitsgerichte zuständig sind. Denn mit dem Antrag, das Gericht möge feststellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnisdurch die streitige Kündigung nicht beendet ist, macht der Kläger nicht nur die Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Streitgegenstand, sondern auch die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Kündigung ein Arbeitsverhältnis bestand. Für diese Feststellung sind ausschließlich die Arbeitsgerichte gemäß § 2 Abs.1 Nr.3 Buchstabe b) ArbGG zuständig.
Hintergrund:
Ein Produktionsleiter wurde im Juni 2014 von einer GmbH auf der Grundlage eines auf Englisch verfassten „Employment Contract“ als „Director of Operations“ eingestellt und im März 2015 zum Geschäftsführer berufen. Mitte Mai 2024 legte er sein Geschäftsführeramt nieder und wurde, davon unabhängig, von der Gesellschafterversammlung abberufen. Ende Juni 2024 kündigte die GmbH das Anstellungsverhältnis fristgerecht zum 30.09.2024. Der ehemalige Geschäftsführer erhob Klage vor dem Arbeitsgericht Aachen mit folgenden Anträgen: Erstens sollte das Arbeitsgericht feststellen, dass „das Arbeitsverhältnis“ durch die Kündigung nicht beendet wird. Zweitens sollte das Gericht feststellen, dass „das Arbeitsverhältnis“ auch nicht aufgrund anderer Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Drittens (im Falle des Erfolgs dieser beiden Anträge) sollte das Gericht die GmbH zur vorläufigen Weiterbeschäftigung verurteilen. Viertens (falls die GmbH sich nicht im Gütetermin durch Protokollerklärung zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses verpflichten würde) sollte das Gericht die GmbH zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses verurteilen. Fünftens schließlich sollte (falls die ersten beiden Anträge keinen Erfolg hätten) sollte das Gericht die GmbH zur Erteilung eines endgültigen Zeugnisses verurteilen. Das Arbeitsgericht Aachen (Beschluss vom 19.09.2024, 3 Ca 2100/24) und das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln stellten auf die Rechtswegbeschwerde der GmbH hin fest, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist. Denn für die ersten beiden, unbedingt angekündigten Anträge waren die Arbeitsgerichte gemäß § 2 Abs.1 Nr.3 Buchstabe b) ArbGG zuständig. Und auf die übrigen drei Anträge kam es bei der Frage der Zuständigkeit (noch) nicht an, da diese Anträge als bedingte Anträge angekündigt worden waren.
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 04.12.2024, 9 Ta 156/24
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