Update Arbeitsrecht 01|2024 vom 10.01.2024
Arbeit und Soziales
Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) darf streiken
Anfang dieser Woche wurden die gegen die GDL-Streiks gerichteten Eilanträge verschiedener Bahnunternehmen und des Arbeitgeberverbands, dem die Deutsche Bahn angehört, zurückgewiesen.
10.01.2024. Am Montag dieser Woche zogen verschiedene Bahnunternehmen und der Arbeitgeberverband, in dem die Unternehmen des Deutsche Bahn-Konzerns organisiert sind, vor das Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit dem Ziel, der GDL die angekündigten Bahnstreiks per gerichtlicher Eilentscheidung untersagen zu lassen.
Antragsteller waren die NordwestBahn GmbH, die Transdev Mitteldeutschland GmbH, die Transdev Regio Ost GmbH, die Transdev Rhein-Ruhr GmbH und die TransRegio Deutsche Regionalbahn GmbH (Aktenzeichen des Arbeitsgerichts: 3 Ga 3/24).
Parallel dazu hatte auch der Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. (AGV MOVE) einen Eilantrag bei Gericht eingereicht (Aktenzeichen des Arbeitsgerichts: 6 Ga 4/24). Er vertritt die Interessen der Unternehmen des Deutsche Bahn-Konzerns.
Die Verhandlungen fanden am Nachmittag und am Abend des 08.01.2024 vor der Dritten Kammer des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main statt.
Die Anträge hatten keinen Erfolg, wie sich aus einer noch am 08.01.2024 veröffentlichten Pressemitteilung des Arbeitsgerichts ergibt.
Die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts liegen derzeit noch nicht vor.
Die Antragsteller der beiden Eilverfahren haben sofort Berufung eingelegt. Über die Berufungen verhandelte die Zehnte Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) am Nachmittag und Abend des 09.01.2024.
Auch in der zweiten Instanz vor dem Hessischen LAG ging die GDL als Sieger vom Platz. Das LAG wies die Berufungen der antragstellenden Bahnunternehmen bzw. des AGV MOVE zurück.
Zur Begründung führte der Vorsitzende der Zehnten Kammer des LAG Dr. Horcher aus, es könne nicht festgestellt werden, dass die GDL mit dem Streik rechtswidrige Streikziele verfolge oder gegen die Friedenspflicht verstoße.
Darüber hinaus hatte die Deutsche Bahn zwar die Tariffähigkeit der GDL vor kurzem in Abrede gestellt und zur Begründung darauf verwiesen, dass die GDL mittlerweile selbst Arbeitgeberfunktionen ausübe, nämlich durch die Gründung der Leiharbeitnehmergenossenschaft Fair Train durch GDL-Funktionäre, so dass die GDL nicht mehr „gegnerfrei“ sei, wie dies für eine Gewerkschaft rechtlich zu fordern sei.
Mit diesem Argument hatten die Antragsteller aber keinen Erfolg. Denn im Rahmen eines Eilverfahrens können schwierige Fragen wie die der Tariffähigkeit einer Gewerkschaft nicht geklärt werden, d.h. es gilt im Eilverfahren ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab. Daher hätte die von den Antragstellern behauptete Tarifunfähigkeit der GDL offensichtlich sein müssen, was aber nicht der Fall ist.
In dem Berufungsverfahren, das die Transdev-Gesellschaften betraf, machte das Gericht deutlich, dass der Streik nicht unverhältnismäßig sei. Hier ist das LAG dem Argument der Transdev nicht gefolgt, die sich auf wirtschaftliche Überforderung berufen hatte und auf eine Wettbewerbsverzerrung infolge von Verflechtungen zwischen der GDL und Fair Train.
Da es in arbeitsgerichtlichen Eilverfahren nur zwei Instanzen gibt, d.h. ein Gang zum Bundesarbeitsgericht gesetzlich nicht vorgesehen ist, sind die Entscheidungen des Hessischen LAG rechtskräftig.
Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
Handbuch Arbeitsrecht: Tarifeinheit, Grundsatz der Tarifeinheit
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