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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 02|2025

Update Arbeitsrecht 02|2025 vom 28.02.2025

Leitsatzreport

LAG Schleswig-Holstein: Grober Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.08.2024, 2 TaBV 6/24

§§ 2 Abs.1; 23 Abs.3;: 87 Abs.1 Nr.2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Leitsatz des Gerichts:

Es stellt einen groben Verstoß nach § 23 Abs.3 BetrVG gegen das Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs.1 BetrVG dar, wenn die Arbeitgeberseite den Betriebsratsvorsitzenden während seines Dienstes als Busfahrer unerwartet aufsucht und ihn in Anwesenheit von Fahrgästen und unter der Verpflichtung einen Fahrplan einzuhalten zu einer Unterschrift unter die Dienstpläne anhält. Hiermit ist dem Vorsitzenden jede Möglichkeit genommen, einen wirksamen Beschluss des Betriebsratsgremiums einzuholen, sich mit dem Gremium über die Dienstpläne auszutauschen und diese zu prüfen. Auf eine Wiederholungsgefahr kommt es selbst bei Vorliegen einer neu abgeschlossenen Betriebsvereinbarung nicht an, weil die Regelungen der neuen Betriebsvereinbarung die Wiederholung des gerügten Verhaltens nicht verhindern.

Hintergrund:

In einem von zwei Betreibern unterhaltenen Busbetrieb des öffentlichen Personennahverkehrs bestand ein fünfköpfiger Betriebsrat. Dieser kündigte im Sommer 2023 eine Betriebsvereinbarung (BV) zum Thema Dienstplanung aus dem Jahr 2016, da sie eine zu kurzfristige Abstimmung der Betriebsparteien über Dienstpläne vorsah. Denn nach dieser BV erfolgte die Dienstplanung eine Woche im Voraus, was zu Abstimmungsproblemen zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat führte. Eine neue BV zur Dienstplanung, die ab Anfang August 2023 galt, sah dagegen vor, dass die Schichtpläne nicht mehr nur für eine, sondern für drei Wochen gelten sollten. Kurz vor Inkrafttreten der neuen BV hatte sich der Betriebsrat bei der Geschäftsleitung darüber beschwert, dass er - wieder einmal - zu spät über die Dienstpläne informiert worden sei, und dass er  „vorläufige Dienstpläne“ nicht genehmigen könne. Wenige Tage später verrichtete der Betriebsratsvorsitzende seine Arbeit als Busfahrer, als an einer Haltestelle die Geschäftsführer der beiden Betreibergesellschaften einstiegen und ihn drängten, die ihm vorgelegten Dienstpläne mit „i.O.“ zu unterschreiben, was er auch tat. Ein Betriebsratsbeschluss hierzu lag nicht vor. Der daraufhin vom Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht Lübeck gestellte Antrag, die Betreiberunternehmen zur Unterlassung einer mitbestimmungswidrigen Anweisung von Dienstplänen zu verpflichten, hatte Erfolg (Beschluss vom 01.02.2024, 1 BV 52/22). Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein zurück. Beide Gerichte meinten, dass in dem Verhalten der beiden Geschäftsführer ein grober Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) lag, d.h. ein Verstoß im Sinne von § 23 Abs.3 BetrVG. Auch die geänderte BV, die den Parteien mehr Zeit für die Dienstplanung ließ, führte nicht dazu, dass die Wiederholungsgefahr für das hier gezeigte Verhalten entfallen war, so die Gerichte.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.08.2024, 2 TaBV 6/24

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