Update Arbeitsrecht 02|2025 vom 28.02.2025
Entscheidungsbesprechungen
BAG: Herausgabe von Arbeitnehmer-E-Mails an Gewerkschaften für die Mitgliederwerbung?
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.01.2025, 1 AZR 33/24
Arbeitgeber müssen der tarifzuständigen Gewerkschaft keine dienstlichen E-Mail-Adressen von Arbeitnehmern zum Zweck der gewerkschaftlichen Mitgliederwerbung mitteilen.
Art.1 Abs.; 2 Abs.1; 9 Abs.3; 12; 14 Grundgesetz (GG); Art.8 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta - GRC); §§ 2 Abs.2; 46 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG); § 9 Abs.3 Satz 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Rechtlicher Hintergrund
Gemäß § 2 Abs.2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben im Betrieb vertretene Gewerkschaften das Recht, zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, wie z.B. der Teilnahme an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen (§ 46 Abs.1 Satz 1 BetrVG), einen Gewerkschaftsvertreter in den Betrieb zu schicken.
Das gewerkschaftliche Recht auf Zugang zum Betrieb wird von der Rechtsprechung großzügig ausgelegt. Es besteht gemäß § 2 Abs.2 BetrVG (nur) nicht, soweit dem Zutritt unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.
In Zeiten des digitalen Arbeitens wird es für die Gewerkschaften tendenziell schwieriger, mit Beschäftigten ins Gespräch zu kommen, um sie davon zu überzeugen, sich in der Gewerkschaft zu engagieren. Wer im Home-Office arbeitet, ist nicht erreichbar für gewerkschaftliche Flyer, die in der Betriebskantine ausliegen.
Daher enthält das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) für den öffentlichen Dienst des Bundes eine spezielle Regelung, der zufolge die Dienststelle auf Verlangen einer Gewerkschaft im dienstlichen Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft verlinken muss (§ 9 Abs.3 Satz 2 BPersVG). Eine vergleichbare Vorschrift gibt es im BetrVG und somit im Bereich der Privatwirtschaft nicht.
Aus gewerkschaftlicher Sicht besteht hier eine Regelungslücke, d.h. es fehlen Vorschriften im BetrVG, die es der Gewerkschaft erlauben würden, unter Nutzung der digitalen betrieblichen Einrichtungen (Intranet, dienstliche E-Mail-Adressen, betriebliche Social-Media-Plattformen) Kontakt zu den Beschäftigten aufzunehmen.
Es fragt sich daher, ob ein gewerkschaftliches „digitales Zugangsrecht zum Betrieb“ auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelungen aus der Koalitionsfreiheit der Gewerkschaft hergeleitet werden kann, d.h. aus Art.9 Abs.3 Grundgesetz (GG).
Nein, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung: Urteil vom 28.01.2025, 1 AZR 33/24.
Sachverhalt
Der Sportartikelhersteller Adidas beschäftigt an seinem Stammsitz in Herzogenaurach etwa 5.400 Arbeitnehmer und unterhält einen großzügig ausgestatteten Firmencampus mit Restaurants, Cafés, Begegnungs- und Sportstätten sowie mit Kinderbetreuungseinrichtungen.
Gemäß einer Betriebsvereinbarung können die Arbeitnehmer bis zu 20 Prozent ihrer Wochenarbeitszeit mobil arbeiten.
Ein großer Teil der betriebsinternen Kommunikation findet digital statt, d.h. über E-Mails, über das konzernweite Intranet sowie mit der von Microsoft angebotenen betrieblichen Social-Media-Plattform „Viva Engage“.
Die für Adidas zuständige Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IGBCE) war der Meinung, dass Adidas ihr für die Mitgliederwerbung einen Zugang zu diesen Kommunikationssystemen gewähren müsse.
Da Adidas dazu nicht bereit war, zog die IGBCE vor das Arbeitsgericht Nürnberg mit dem Ziel, Adidas zu verpflichten, ihr die betrieblichen E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer herauszugeben, damit die Gewerkschaft bis zu 104 E-Mails pro Jahr mit bis zu 5 MB an Anhängen an die Arbeitnehmer versenden könnte.
Außerdem klagte sie auf einen Zugang als „internal user“ zum konzernweiten Netzwerk bei Viva Engage, um dort werbende Beiträge einstellen zu können, sowie auf Einrichtung eines Links von der Startseite des Adidas-Intranets aus hin zu einer Webseite der Gewerkschaft.
Das Arbeitsgericht Nürnberg (Urteil vom 27.06.2022, 10 Ca 2442/22) und das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg wiesen die Klage ab (LAG Nürnberg, Urteil vom 26.09.2023, 7 Sa 344/22).
Entscheidung des BAG
Auch in Erfurt vor dem BAG hatte die Gewerkschaft kein Glück. Das BAG wies ihre Revision zurück. In der derzeit allein vorliegenden Pressemitteilung des BAG heißt es:
Die Koalitionsfreiheit (Art.9 Abs.3 GG) gibt den Gewerkschaften zwar das Recht zur Nutzung betrieblicher E-Mail-Adressen von Arbeitnehmern. Für die Nutzung dieser Adressen müssen die Gewerkschaften die Arbeitnehmer aber erst einmal selbst um Nennung der E-Mail-Adressen bitten, um sie dann nutzen zu können.
Die von der Gewerkschaft verlangte Herausgabe sämtlicher E-Mail-Adressen durch den Arbeitgeber greift zu stark in seine Grundrechte aus Art.14 GG (Eigentum) und Art.12 Abs.1 GG (Berufsfreiheit) ein. Und auch die Grundrechte der betroffenen Arbeitnehmer aus Art.2 Abs.1 in Verb. mit Art.1 Abs.1 GG (Persönlichkeitsrecht) und aus Art.8 Grundrechtecharta (GRC), d.h. auf Datenschutz, würden zu stark beschränkt.
Die IGBCE hat auch kein Recht auf Nutzung des Viva Engage-Netzwerks als „internal user“. Die damit verbundenen Rechtsbeeinträchtigungen des Unternehmens wiegen schwerer als das rechtlich durch die Koalitionsfreiheit geschützte Interesse der Gewerkschaft an solchen Werbemaßnahmen.
Schließlich konnte die Gewerkschaft auch keinen Link auf der Startseite des Adidas-Intranets verlangen, der auf eine Gewerkschaftswebseite führt. Eine analoge Anwendung von § 9 Abs.3 Satz 2 BPersVG lehnte das BAG ab. Denn dazu müsste es eine planwidrige Regelungslücke im BetrVG geben, die aber nicht vorhanden ist.
Hier ließ das BAG offen, ob die Gewerkschaft möglicherweise einen weniger prominent platzierten Link im Firmenintranet auf der Grundlage ihrer Koalitionsfreiheit (Art.9 Abs.3 GG) beanspruchen könnte.
Jedenfalls kann sie nicht verlangen, dass ein auf ihre Webseite verweisender Link auf der Startseite des Firmenintranets angebracht wird.
Praxishinweis
Dem BAG ist zuzustimmen. Auf der Grundlage der derzeit geltenden Gesetzeslage bestehen die von der IGBCE geltend gemachten Ansprüche nicht.
Insbesondere die Herausgabe einer großen Vielzahl von Arbeitnehmern zugeordneten E-Mail-Adressen ohne Einverständnis ihrer Inhaber wäre ein kaum zu rechtfertigender Verstoß gegen den Arbeitnehmerdatenschutz.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.01.2025, 1 AZR 33/24 (Pressemitteilung des Gerichts)
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