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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 02|2025

Update Arbeitsrecht 02|2025 vom 28.02.2025

Leitsatzreport

LAG Hamm: Irrtum über einen dem Grunde nach bestehenden Anspruch macht Vergleich unwirksam

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 15.11.2024, 1 SLa 733/24

§§ 305; 307; 308; 310 Abs.3 Nr.2; 779 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Leitsatz des Gerichts:

Mit einem Vergleich i.S.d. § 779 BGB wollen die Parteien Ungewissheiten beilegen, nicht angenommenen Gewissheiten eine neue Rechtsqualität geben. Gehen die Parteien wie selbstverständlich vom Bestand einer Anspruchsgrundlage aus und wollen sie lediglich eine Verständigung über die Höhe des geschuldeten Betrags herbeiführen, führt die Unwirksamkeit der den vermeintlichen Anspruch begründenden Klausel zur Unwirksamkeit des Vergleichs, weil ein als feststehend angenommener Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre.

Hintergrund:

Ein Angestellter hatte mit seinem Arbeitgeber 2017 vereinbart, dass der Arbeitgeber für eine berufsbegleitende Fortbildung gut 12.690,00 EUR Kosten übernehmen würde. Eine dazu vom Arbeitgeber einseitig vorformulierte Rückzahlungsklausel sah vor, dass der Arbeitnehmer u.a. dann zur Rückzahlung verpflichtet sein sollte, falls er binnen 36 Monaten nach Beendigung der Fortbildung das Arbeitsverhältnis kündigen sollte, ohne dass der Arbeitgeber dies zu vertreten hätte. Eine solche Klausel ist laut Bundesarbeitsgericht (BAG) gemäß § 307 Abs.1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam (BAG 01.03.2022, 9 AZR 260/21). Denn sie stellt nicht klar, dass die Rückzahlungspflicht entfällt, wenn der Angestellte kündigen sollte, weil es ihm unverschuldet dauerhaft nicht möglich sein sollte (z.B. wegen Krankheit), seine Arbeit zu leisten. In Unkenntnis der Unwirksamkeit der Klausel führten die Parteien - nach einer vom Angestellten vor Ablauf der Bindungsfrist erklärten Kündigung - ein Personalgespräch. Dabei soll sich der Angestellte, so der Arbeitgeber, angeblich durch einen mündlichen Vergleich im Sinne von § 779 BGB verpflichtet haben, die Kosten teilweise in Höhe von 5.000,00 EUR zurückzuzahlen. Die darauf gerichtete Klage des (Ex-)Arbeitgebers wurde vom Arbeitsgericht Dortmund (Urteil vom 14.06.2024, 10 Ca 3350/23) und vom Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm abgewiesen (LAG Hamm, Urteil vom 15.11.2024, 1 SLa 733/24). Beide Gerichte meinten, dass der Vergleich gemäß § 779 Abs.1 BGB unwirksam war, weil „der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde“. Als „feststehend zugrunde gelegter Sachverhalt“ war hier, so die Gerichte, die gemeinsame (unrichtige) Annahme der Parteien während des Personalgesprächs anzusehen, dass der Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers dem Grunde nach bestünde (so dass man sich nur über dessen Höhe einig werden müsste).

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 15.11.2024, 1 SLa 733/24

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