Update Arbeitsrecht 01|2025 vom 31.01.2025
Leitsatzreport
LAG Niedersachsen: Kein böswilliges Unterlassen von Zwischenverdienst trotz verspäteter Arbeitslosmeldung
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 19.11.2024, 11 Sa 827/23
§ 11 Nr.2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG);§§ 611a, 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); § 38 Abs.1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Beweislast für die Einwendung nach § 11 Nr.2 KSchG trägt der Arbeitgeber. Er hat deshalb grundsätzlich im ersten Schritt konkret darzulegen, dass für den gekündigten Arbeitnehmer zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten bestanden.
2. Meldet sich der Arbeitnehmer nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung entgegen § 38 Abs. 1 SGB III nicht oder verspätet arbeitslos, begründet das allein keine Vermutung, dass im Falle rechtzeitiger Arbeitslosmeldung eine zumutbare Beschäftigung vermittelt worden wäre. Es bleibt schlüssiger Vortrag des Arbeitgebers zu konkreten und zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten erforderlich, da der Arbeitnehmer über hypothetisch mögliche Stellenvorschläge ebenso wenig Kenntnis hat wie der im Annahmeverzug befindliche Arbeitgeber.
3. Das gilt auch bei fehlenden oder unzureichenden eigenen Bewerbungsbemühungen des Arbeitnehmers. Auch in diesem Fall bedarf es schlüssigen Vortrags des Arbeitgebers zu konkreten und zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten.
Hintergrund:
Ein Verlagsredakteur sollte nach dem Ausscheiden des Chefredakteures dessen Aufgaben übernehmen und dafür eine Gehaltserhöhung bekommen. Über diese Fragen konnte er sich aber mit seinem Arbeitgeber letztlich nicht einigen, so dass er im Laufe der zunehmend hitzig geführten Diskussionen Ende März 2023 fristlos und hilfsweise ordentlich zu Ende April 2023 gekündigt wurde. Mit einem Kündigungsschutzverfahren, während dessen er ein weiteres Mal fristlos gekündigt wurde, konnte er die gerichtliche Feststellung erstreiten, dass sein Arbeitsverhältnis erst zu Ende September 2023 endete. Außerdem wurde der Verlag zu einer Inflationsausgleichszahlung sowie zur Zahlung der - aus Sicht des Redakteurs wirksam vereinbarten - erhöhten Vergütung von April bis September 2023 verurteilt. Denn der Verlag hatte sich in dieser Zeit im Annahmeverzug gemäß § 615 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befunden. Der Arbeitgeber argumentierte in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen ohne Erfolg, dass sich der Redakteur - entgegen § 38 Abs.1 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) - nicht binnen drei Tagen nach Erhalt der fristlosen Kündigung arbeitslos gemeldet hatte, sondern erst am 10.08.2024. Darin allein lag kein böswilliges Unterlassen eines anderweitig möglichen Verdienstes im Sinne von § 11 Nr.2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), so das LAG. Denn dazu hätte der Arbeitgeber vortragen müssen, welche konkreten Stellenvorschläge der Redakteur erhalten hätte, wenn er sich bereits Anfang April 2023 arbeitsuchend gemeldet hätte. Ein solcher Vortrag wäre dem Arbeitgeber möglich gewesen, wenn er sich „unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung über die öffentlich zugänglichen Angebote der Arbeitsagentur über offene Stellen“ informiert hätte, so das Gericht.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 19.11.2024, 11 Sa 827/23
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