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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 10|2025

Update Arbeitsrecht 10|2025 vom 31.10.2025

Leitsatzreport

Hessisches LAG: Kein immaterieller Schaden gemäß Art.82 Abs.1 DS-GVO allein wegen verspäteter Auskunftserteilung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 10.04.2025, 3 SLa 623/24

Art 12 Abs.3; 15; 82 Abs.1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Leitsatz des Gerichts:

Im Anschluss an BAG 8 AZR 61/24: Ein immaterieller Schaden nach Art 82 Abs 1 DSGVO liegt nicht allein in einer verspäteten Auskunftserteilung.

Hintergrund:

Arbeitgeber müssen aufgrund ihrer arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Pflichten personenbezogene Arbeitnehmerdaten verarbeiten. Gemäß Art.15 Abs.1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sind Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers verpflichtet, Auskunft über verschiedene Aspekte dieser Datenverarbeitung zu geben, u.a. über die Zwecke und die geplante Dauer der Datenverarbeitung. Solche Auskunftsverlangen müssen gemäß Art.12 Abs.3 Satz 1 DS-GVO innerhalb eines Monats nach Eingang beim Arbeitgeber beantwortet werden, wobei die Frist im Ausnahmefall um zwei Monate verlängerbar ist. Ende 2023 urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf, dass eine verspätet gegebene Auskunft als solche keinen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens gemäß Art.82 Abs.1 DS-GVO nach sich zieht (LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2023, 3 Sa 285/23; s. dazu Update Arbeitsrecht 25|2023). Anfang dieses Jahres hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) das Urteil des LAG Düsseldorf bestätigt (BAG, Urteil vom 20.02.2025, 8 AZR 61/24). Auf dieser Grundlage hat nun auch das Hessische LAG die Klage eines Stellenbewerbers abgewiesen, der auf Ersatz eines (angeblichen) immateriellen Schadens wegen verspäteter Auskunftserteilung geklagt hatte. Im Streitfall war eine Stellenbewerbung ohne Erfolg geblieben und der Bewerber hatte das Unternehmen Anfang August 2023 um Auskunft gemäß Art.15 Abs.1 DS-GVO gebeten, doch hatte dieses die Auskünfte erst verspätet Mitte November 2023 erteilt. Nachdem das Arbeitsgericht Frankfurt dem Kläger wegen der verspätet erteilten Auskunft bescheidene 100,00 EUR Schadensersatz zugesprochen hatte (Urteil vom 24.05.2024, 27 Ca 6316/23), hob das Hessische LAG die Verurteilung auf und wies die Klage vollständig ab.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 10.04.2025, 3 SLa 623/24

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2023, 3 Sa 285/23

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.2025, 8 AZR 61/24

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