Update Arbeitsrecht 04|2025 vom 30.04.2025
Entscheidungsbesprechungen
LAG Köln: Kündigung und Erstattung von Detektivkosten wegen Arbeitszeitbetrugs
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 11.02.2025, 7 Sa 635/23
Arbeitnehmer, die wiederholt längere Pausen nicht in einem im Betrieb verwendeten Arbeitszeitsystem erfassen, müssen auch ohne vorherige Abmahnung mit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung rechnen.
§§ 249; 280 Abs.1; 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); § 15 Abs.1 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG); § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Rechtlicher Hintergrund
Gemäß § 626 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der Arbeitgeber aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Dabei kommt es auf alle Umstände des Einzelfalles und auf eine Abwägung der beiderseitigen Interessen an.
Als ein möglicher wichtiger Grund für einen solchen Schritt kommen Vermögensdelikte zulasten des Arbeitgebers in Betracht, d.h. ein Diebstahl oder ein Betrug. Zum Betrug zählt auch der Arbeitszeitbetrug, d.h. das vorsätzliche und heimliche Vorenthalten der Arbeitsleistung während der Arbeitszeit.
Für die Arbeitsgerichte ist dabei nicht so wichtig, ob ein Arbeitnehmer gegen Strafgesetze verstoßen hat, sondern ob er in einer Weise vorgegangen ist, die das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Redlichkeit gravierend beeinträchtigt bzw. zerstört.
Denn dann ist dem Arbeitgeber weder eine Abmahnung noch der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung bzw. das Abwarten der Kündigungsfrist - als milderes Mittel im Vergleich zu einer fristlosen Kündigung - zuzumuten.
Daher macht es beim Thema Arbeitszeitbetrug einen Unterschied, ob man hin und wieder einmal eine Pause geringfügig überzieht - oder ob man den Arbeitgeber systematisch über nicht erbrachte Arbeitszeiten täuscht, insbesondere durch immer erneut vorgenommene falsche Einträge in eine Arbeitszeiterfassung.
Vorsätzlich falsche Arbeitszeiterfassungen sind auch deshalb ein sehr schwerwiegender Pflichtverstoß, weil der Arbeitgeber meist keine andere Möglichkeit hat, als die Arbeitszeiten durch die Mitarbeiter selbst dokumentieren zu lassen. Daher ist es meist nicht zumutbar, mit einem Arbeitnehmer weiter zusammenzuarbeiten, der Arbeitszeiten über längere Zeit vorsätzlich falsch dokumentiert hat.
Dass Arbeitnehmer in solchen Fällen auch mit Folgekosten wie den Kosten für eine Observation durch ein Detektivbüro belastet werden können, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln: Urteil vom 11.02.2025, 7 Sa 635/23.
Sachverhalt
Ein über 52 Jahre alter und seit 13 Jahren bei einem öffentlichen Nahverkehrsunternehmen angestellter Fahrausweisprüfer war im Sommer 2022 durch Hinweise des für das Unternehmen tätigen Sicherheitsdienstes in den Verdacht geraten, seine Arbeitszeiten nicht korrekt zu erfassen.
Als Ersatzmitglied des Betriebsrats hatte er zuletzt im November 2022 Betriebsratstätigkeiten verrichtet.
Ebenfalls im November 2022 wurde er durch eine vom Unternehmen beauftragte Detektei an fünf Tagen während seiner Arbeitszeiten observiert. Die Überwachung ergab aus Sicht des Unternehmens mehrfache Arbeitszeitverstöße und mindestens einen Arbeitszeitbetrug am 11.11.2022.
Daher beauftragte das Unternehmen die Detektei weitergehend damit, den Fahrausweisprüfer nochmals über einen zweiwöchigen Zeitraum, vom 02.12.2022 bis zum 16.12.2022, zu überwachen.
Dabei stellte sich heraus, dass er jedenfalls am 09., am 12., am 13. und am 16.12.2022 längere Pausen nicht in dem vom Unternehmen verwendeten Arbeitszeitsystem erfasst hatte. Während dieser Pausen hatte er die Wohnung seiner Freundin, eine Bäckerei und auch eine Moschee aufgesucht.
Das Unternehmen hörte den Fahrausweisprüfer daraufhin am 20.12.2022 zu dem Vorwurf des fortgesetzten Arbeitszeitbetrugs an.
Mit Schreiben vom 02.01.2023 kündigte das Unternehmen außerordentlich fristlos. Die Kündigung stützte es als Tatkündigung auf den - aus seiner Sicht erwiesenen - Arbeitszeitbetrug, sowie hilfsweise auf den Verdacht des Arbeitszeitbetrugs.
Eine ordentliche Kündigung erklärte das Unternehmen nicht, da der Fahrausweisprüfer wegen seiner zuletzt im November 2022 unternommenen Betriebsratsarbeit als Ersatzmitglied nachwirkenden Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs.1 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) hatte, d.h. er konnte nur außerordentlich gekündigt werden.
Der Fahrausweisprüfer reichte Kündigungsschutzklage ein und brachte zu seiner Entlastung vor, dass das Zeiterfassungssystem angeblich nicht zuverlässig funktioniert habe. Außerdem habe er in der Moschee und in Bäckereien Teambesprechungen mit seinen Kollegen durchgeführt.
Das Arbeitsgericht Köln wies die Klage nach umfangreicher Zeugenbefragung ab und verurteilte den Fahrausweisprüfer auf die Widerklage des Unternehmens zur Erstattung von 21.608,90 EUR Detektivkosten.
Dagegen legte der Kläger Berufung zum LAG Köln ein.
Entscheidung des LA Köln
Das LAG wies die Berufung zurück ohne die Revision zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen. Zur Begründung heißt es in dem Urteil:
Der vorsätzliche Verstoß gegen die Pflicht, Arbeitszeiten in einer Zeiterfassung richtig zu dokumentieren, ist im Allgemeinen („an sich“) als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet. Im Streitfall hatte der Kläger einen solchen Pflichtverstoß begangen, und dies innerhalb weniger Tage mehrfach.
Die vom Kläger vorgebrachten Erklärungen überzeugten das LAG nicht. Denn konkrete Arbeitsleistungen z.B. während seiner Bäckereibesuche hatte er nicht vorgetragen. Auch die vom Kläger angedeuteten Probleme mit der Arbeitszeiterfassung hatte er nicht nachvollziehbar geschildert.
Ein datenschutzrechtliches Verbot, die Ergebnisse der Detektei-Überwachung gegen den Angestellten zur Vorbereitung der Kündigung und im Prozess zu verwerten, bestand nicht. Denn die Überwachung war gemäß § 26 Abs.1 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erlaubt. Danach dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten zur Aufdeckung von Straftaten u.a. dann verarbeitet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht von Straftaten im Beschäftigungsverhältnis begründen.
Aber auch wenn die Observation unzulässig gewesen sein sollte, würde daraus weder ein Sachvortragsverwertungsverbot noch ein Beweisverwertungsverbot folgen, so das LAG. Denn solche Verbote sind nur in engen Grenzen anzuerkennen, nämlich dann, wenn der vom Arbeitgeber ermittelte Sachverhalt unter gravierenden Verletzungen des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers gewonnen wurde.
Das war hier nicht der Fall. Denn der Kläger war während seiner Schichtzeiten im öffentlichen Verkehrsraum und für wenige Tage observiert worden. Dabei wurde nur das dokumentiert, was auch Passanten hätten wahrnehmen können.
Schließlich hatte das Unternehmen einen Anspruch auf Erstattung der Detektivkosten gemäß § 280 Abs.1 in Verb. mit § 249 BGB. Denn das Unternehmen beauftragte die Detektei aufgrund eines konkreten Tatverdachts, und der Kläger wurde einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt.
Die Kosten von 21.608,90 EUR blieben in dem Rahmen, den ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Arbeitgeber für angemessen und erforderlich halten konnte, so das LAG.
Praxishinweis
Arbeitnehmern ist in vergleichbaren Fällen zu raten, spätestens nach der die Kündigung vorbereitenden Anhörung auf das - vom Arbeitgeber oft unterbreitete - Angebot eines Aufhebungsvertrags einzugehen.
Denn meist sind noch einige Tage Urlaub abzugelten, so dass man sich auf das nächste Monatsende als Austrittsdatum einigen kann, verbunden mit einer Freistellung bis dahin.
Schließlich ist der Arbeitnehmer durch eine im Aufhebungsvertrag in der Regel enthaltene Ausgleichsklausel vor Schadensersatzforderungen wie hier im Streitfall geschützt.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 11.02.2025, 7 Sa 635/23
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
![]() |
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
![]() |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de |
![]() |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |



