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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 04|2025

Update Arbeitsrecht 04|2025 vom 30.04.2025

Leitsatzreport

Hessisches LAG: Kündigungsschutz für Geschäftsführer gegenüber Kündigung nach Abberufung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 28.02.2025, 14 SLa 578/24

§ 14 Abs.1 Nr.1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Leitsatz des Gerichts:

Die Anwendung des § 14 Abs.1 Nr.1 KSchG kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die organschaftliche Stellung des Arbeitnehmers nicht mehr bestanden hat, sich der Arbeitgeber in dem Arbeitsvertrag, der als einzige Vertragsgrundlage der Bestellung des Arbeitnehmers als Geschäftsführer zugrunde gelegen hat, eine anderweitige Beschäftigung des Arbeitnehmers vorbehalten hat und zwischen Entfall der organschaftlichen Stellung und der Kündigung mehrere Wochen vergangen sind, in denen der Arbeitgeber nach einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer gesucht hat.

Hintergrund:

Ein Angestellter war auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 31.03.2021 als „Geschäftsführer (Vice President für A)“ für eine konzernzugehörige Gesellschaft mit mehr als zehn Arbeitnehmern tätig. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass der Angestellte auf Wunsch der Konzernleitung als Geschäftsführer der Gesellschaft oder einer anderen Konzerngesellschaft tätig sein sollte, wobei ein Anspruch auf die Übertragung einer Geschäftsführerstelle nicht bestand. Der Angestellte wurde am 21.05.2021 zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt und am 01.02.2023 abberufen. Die Gesellschaft  suchte für ihn nach der Abberufung erfolglos eine gleichwertige Stelle. Am 28.06.2023 kündigte sie zum 31.12.2023, vorsorglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Dagegen reichte der Angestellte Kündigungsschutzklage ein. Damit hatte er vor dem Arbeitsgericht Darmstadt nur bzgl. des Endtermins Erfolg, denn das Gericht stellte fest, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht vor dem 31.01.2024 beendet hatte (Arbeitsgericht Darmstadt, Urteil vom 02.05.2024, 8 Ca 153/23). Im Übrigen wies das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage ab, da es meinte, der Angestellte habe wegen § 14 Abs.1 Nr.1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) keinen Kündigungsschutz. Nach dieser Vorschrift gilt der Kündigungsschutz gemäß dem ersten Abschnitt des Gesetzes nicht für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person berufen ist und in dem Betrieb „seiner“ Gesellschaft tätig ist. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hielt diese Regelung im Streitfall für nicht anwendbar und gab der Klage statt. Denn der Angestellte war auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags tätig, hatte keinen vertraglichen Anspruch auf Bestellung zum Geschäftsführer und war zum Kündigungszeitpunkt bereits mehrere Monate lang abberufen. Das LAG ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 28.02.2025, 14 SLa 578/24

 

Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführeranstellungsvertrag

Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführerkündigung

Handbuch Arbeitsrecht: Leitender Angestellter

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