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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 11|2021

Update Arbeitsrecht 11|2021 vom 02.06.2021

Leitsatzreport

LAG Berlin-Brandenburg: Arbeitgeber müssen Sachmittel für Video-Betriebsratssitzungen zur Verfügung stellen

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.04.2021, 15 TaBVGa 401/21

§§ 40 Abs.2; 129 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG); § 2 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)

Leitsatz des Gerichts:

Bei Anwendung der §§ 129 Abs.1, 40 Abs.2 BetrVG kann ein 11-köpfige Betriebsrat verlangen, dass ihm die beantragten Informations- und Kommunikationsmittel (2 Lizenzen durch Durchführung von Videokonferenzen, 2 Headsets, 2 Webcams, 11 Smartphones) zur Verfügung gestellt werden.

Hintergrund:

Ein elfköpfiger Betriebsrat verlangte im arbeitsgerichtlichen Eilverfahren vom Arbeitgeber einen Kostenvorschuss, hilfsweise bestimmte Sachmittel zur Abhaltung von Betriebsratssitzungen per Videokonferenz. Konkret ging es um zwei Lizenzen für MS-Teams (mindestens in der Version Office 365 Business Standard) oder für eine vergleichbare Videokonferenzplattform, um zwei Headsets mit einem bestimmten Frequenzbereich nebst USB-Anschluss, um zwei Webcams mit einer bestimmten Mindestauflösung nebst USB-Anschluss, sowie um elf internetfähige und mit einer Frontkamera ausgestattete Smartphones. Das Arbeitsgericht Berlin wies den Eilantrag ab (Beschluss vom 02.03.2021, 8 BVGa 2158/21), während der Betriebsrat vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg im Wesentlichen Erfolg hatte. Zwar wies das LAG den Antrag auf einen Kostenvorschuss ab, doch sprach es dem Betriebsrat die o.g. Sachmittel zu. Denn gemäß § 40 Abs.2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat Sachmittel und Kommunikationstechnik für Betriebsratssitzungen zur Verfügung stellen, und gemäß § 129 Abs.1 BetrVG, der zurzeit befristet bis zum 30.06.2021 gilt, können Betriebsratssitzungen wegen der Corona-Epidemie per Videokonferenz stattfinden. Genau das hatte der Betriebsrat vor, da der vom Arbeitgeber für Präsenzsitzungen zur Verfügung gestellte Raum zu klein war, um die in Innenräumen vorgeschriebenen Abstandsregeln einzuhalten. Außerdem konnte der Betriebsrat auf die aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) verweisen, die den Arbeitgeber seit dem 27.01.2021 verpflichtet, Büroarbeiten möglichst im Home-Office erledigen zu lassen (§ 2 Corona-ArbSchV).

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.04.2021, 15 TaBVGa 401/21

 

Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat

Handbuch Arbeitsrecht: Coronavirus und Arbeitsrecht

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