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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 02|2021

Update Arbeitsrecht 02|2021 vom 27.01.2021

Leitsatzreport

LAG Berlin-Brandenburg: Einbeziehung variabler Gehaltsbestandteile bei der Berechnung der Karenzentschädigung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.12.2020, 15 Sa 964/20

§§ 74 Abs.2, 74b Abs.2 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB)

Leitsatz des Gerichts:

Variable Entgeltbestandteile sind bei der Bemessung der Karenzentschädigung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie zu den zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen gemäß § 74 Abs.2 HGB zu zählen sind. Dies ist nicht der Fall, wenn der Leistungszeitraum für diese Vergütungsbestandteile schon zuvor endete.

Hintergrund:

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist gemäß § 74 Abs.2 Handelsgesetzbuch (HGB) nur verbindlich, wenn der Arbeitgeber dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung zusichert, die mindestens die Hälfte der vom Arbeitnehmer „zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen“ beträgt. Bestehen diese Leistungen in Provisionen oder in anderen wechselnden Bezügen, sind sie bei der Berechnung der Karenzentschädigung nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre bzw. der letzten 36 Monate vor dem Ausscheiden in Ansatz zu bringen (§ 74b Abs.2 Satz 1 HGB). Im Streitfall hatte ein gut bezahlter Angestellter in leitender Position nach seinem einvernehmlichen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zum 15.11.2019 in der Zeit vom 16.11.2019 bis zum 05.03.2020 ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu beachten und konnte daher eine Karenzentschädigung verlangen. Deren Höhe war zwischen ihm und seinem Ex-Arbeitgeber streitig, weshalb der Angestellte Zahlungsklage erhob. Dabei ging es u.a. um die Frage, ob der Wert eines Anspruchs auf Übertragung von Gesellschaftsanteilen gemäß der 36-Monats-Durchschnittsregel des § 74b Abs.2 Satz HGB bei der Berechnung der Karenzentschädigung zugunsten des Angestellten berücksichtigt werden müsste. Nein, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg. Denn dieses Programm und die daraus entstehenden Ansprüche waren nur zeitlich befristet bis zum 16.09.2019 gültig, d.h. das Programm endete mit diesem Tag. Daher erhielt der Angestellte im September 2019 und somit vor seinem Ausscheiden am 15.11.2019 einen einmaligen Betrag von 342.688,63 EUR (LAG, Urteil, Rn.28). Dieser Gehaltsbestandteil war, entgegen dem Wortlaut der 36-Monats-Durchschnittsregel des § 74b Abs.2 Satz HGB, nicht zugunsten des Angestellten bei der Berechnung der Karenzentschädigung zu berücksichtigen. Das LAG wies daher die Berufung des Angestellten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25.06.2020 (38 Ca 936/20) zurück. Auch das Arbeitsgericht hatte die Klage bis auf einen kleinen Teilbetrag abgewiesen. Das LAG-Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen hat.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.12.2020, 15 Sa 964/20

 

Handbuch Arbeitsrecht: Leitender Angestellter

Handbuch Arbeitsrecht: Wettbewerbsverbot

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