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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 17|2021

Update Arbeitsrecht 17|2021 vom 25.08.2021

Leitsatzreport

LAG Berlin-Brandenburg: Keine Unterschreitung des Mindestlohns durch außergerichtlichen Vergleich

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.05.2021, 21 Sa 638/20

§ Mindestlohngesetz (MiLoG); §§ 611a Abs.2; 612 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

Leitsatz des Gerichts:

Die Vorschrift des § 3 Satz 1 MiLoG, wonach eine Vereinbarung, durch die der gesetzliche Mindestlohn unterschritten wird, insoweit unwirksam ist, gilt auch für außergerichtliche Vergleiche, durch die ein Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Entgeltanspruchs ausgeräumt wird (sogenannter Tatsachenvergleich).

Hintergrund:

Ein Arbeitnehmer war von April 2018 bis März 2019 als angestellter Landwirt für 40 Stunden pro Woche tätig und erhielt dafür vertragsgemäß zunächst 1.900,00 EUR brutto pro Monat bzw. 10,96 EUR brutto pro Stunde, und ab Oktober 2018 sodann 2.046,93 EUR brutto monatlich bzw. 11,81 EUR pro Stunde. Nachdem er zu Ende März 2019 gekündigt hatte, vereinbarte er mit seinem Arbeitgeber am 28.03.2019, d.h. kurz vor seinem Ausscheiden, eine zusätzliche einmalige Zahlung von einem Monatslohn, mit der „sämtliche wechselseitigen Verbindlichkeiten, gleich ob bekannt oder nicht, erledigt“ sein sollten. Hintergrund der Vereinbarung waren Lohnforderungen, die der Arbeitnehmer vor Abschluss dieser Vereinbarung erhoben hatte. Einen Tag später, am 29.03.2019, erklärte er die Anfechtung und den Widerruf der Vereinbarung und reichte kurz darauf Lohnklage ein, mit der er seinen Ex-Arbeitgeber auf Zahlung von gut 11.000,00 EUR brutto verklagte. Das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel wies die Klage ab (Urteil vom 25.02.2020, 2 Ca 723/19), während sie vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in Höhe von 1.863,89 EUR brutto Erfolg hatte. Denn in dieser Höhe konnte der Arbeitnehmer Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung für acht Urlaubstage gemäß § 7 Abs.4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verlangen. Die Vereinbarung über den Verzicht von Ansprüchen vom 28.03.2019 war zwar trotz der Anfechtung und der Widerrufserklärung wirksam, aber nur in Bezug auf den Teil des Lohnanspruchs, der oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns lag.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.05.2021, 21 Sa 638/20

 

Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn

Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung

 

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