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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 01|2022

Update Arbeitsrecht 01|2022 vom 12.01.2022

Leitsatzreport

LAG Schleswig-Holstein: Auslegung des Unterlassungsantrags eines Betriebsrats unter Berücksichtigung des „Anlassfalls“

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.11.2021, 1 TaBV 13/21

§ 87 Abs.1 Nr.2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Leitsatz des Gerichts:

Ein Unterlassungsantrag des Betriebsrats wegen der Verletzung seines Mitbestimmungsrechts ist regelmäßig dahin auszulegen, dass nur die im Antrag und der Antragsbegründung genannten Sachverhalte (Anlassfälle) für die Zukunft untersagt werden sollen (wie BAG v. 28.07.2020 - 1 ABR 41/18).

Hintergrund:

Gemäß § 87 Abs.1 Nr.2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen mitzubestimmen und auch über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Das Mitbestimmungsrecht erfasst auch die Erstellung von Dienstplänen. Stellt der Arbeitgeber Dienstpläne einseitig unter Missachtung des Mitbestimmungsrechts auf, steht dem Betriebsrat ein Unterlassungsanspruch zu. Diesen Anspruch hatte der Betriebsrat eines Krankenhausbetreibers geltend gemacht, da der Arbeitgeber wiederholt monatliche Dienstpläne ohne Abstimmung mit dem Betriebsrat bzw. mit dem bei ihm gebildeten Dienstplanausschuss in Kraft gesetzt hatte. Der Unterlassungsantrag hatte vor dem Arbeitsgericht Elmshorn zunächst keinen Erfolg (Beschluss vom 25.02.2021, 5 BV 52 c/20). Das Arbeitsgericht bemängelte, dass der vom Betriebsrat gestellte Antrag als „Globalantrag“ zu weit gefasst war, so dass auch denkmögliche Fallgestaltungen von ihm erfasst waren, bei denen der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats nicht brauchte. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein gab dagegen dem Antrag des Betriebsrats statt. Das LAG verpflichtete den Arbeitgeber es zu unterlassen, bezüglich seiner „Beschäftigten im Rahmen von Monatsdienstplänen Arbeitsleistungen anzuordnen oder mit ihnen zu vereinbaren, sofern nicht der Betriebsrat dem Dienstplan bezogen auf eine solche Anordnung oder Vereinbarung von Arbeitsstunden zuvor zugestimmt hat oder seine fehlende Zustimmung durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist.“ Denn aufgrund der vom Betriebsrat genannten „Anlassfälle“, die zum Streit mit dem Arbeitgeber und letztlich zum Prozess führten, war klar, dass bestimmte theoretisch mögliche Konstellationen, in denen ein Unterlassungsanspruch nicht bestehen würde, von dem Antrag des Betriebsrats (und damit von der stattgebenden gerichtlichen Entscheidung) nicht erfasst sein sollten.

Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein, Beschluss vom 02.11.2021, 1 TaBV 13/21

 

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