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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 01|2025

Update Arbeitsrecht 01|2025 vom 31.01.2025

Entscheidungsbesprechungen

Hessisches LAG: Leitende Angestellte müssen bedeutende Personalverantwortung haben

Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.12.2024, 16 TaBV 93/24

Die für leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs.3 Satz 2 Nr.1 BetrVG erforderliche Einstellungs- und Entlassungsbefugnis muss sich auf einen Personenkreis beziehen, der für das Unternehmen qualitativ bedeutsam ist.

§ 5 Abs.3 Satz 2 Nr.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Rechtlicher Hintergrund

Gemäß § 5 Abs.3 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) findet das Gesetz im Allgemeinen keine Anwendung auf leitende Angestellte.

Leitende Angestellte sind im Verhältnis zu den Arbeitnehmern des Betriebs und im Verhältnis zum Betriebsrat Repräsentanten des Arbeitgebers. Sie sollen daher nicht vom Betriebsrat vertreten werden und auch an den Betriebsratswahlen nicht teilnehmen. Für sie gibt es ein eigenständiges Vertretungsgremium, den Sprecherausschuss.

Um leitende Angestellte von anderen Mitarbeitern unterscheiden zu können, gibt § 5 Abs.3 und 4 BetrVG Abgrenzungskriterien vor. 

So ist gemäß § 5 Abs.3 Satz 2 Nr.1 BetrVG leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist.

Das Recht zur selbständigen Einstellung und Entlassung muss im Außen- wie im Innenverhältnis bestehen. Wer zwar im Außenverhältnis zur Einstellung und Entlassung bevollmächtigt ist, von einer solchen Vollmacht aber aufgrund von beschränkenden Weisungen im Innenverhältnis zum Arbeitgeber keinen Gebrauch machen darf, ist kein leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs.3 Satz 2 Nr.1 BetrVG.

Außerdem verlangt das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass die Berechtigung zur selbständigen Einstellung und Entlassung für einen Personenkreis besteht, der für das Unternehmen bedeutsam ist. 

Eine solche Bedeutung kann darin bestehen, dass der Angestellte Personalbefugnisse für alle Arbeitnehmer des Betriebes oder der Betriebsabteilung hat, oder zwar eine quantitativ eingeschränkte Personalbefugnis, die sich dafür aber auf Arbeitnehmer erstreckt, die hochqualifizierte Tätigkeiten mit entsprechenden Entscheidungsspielräumen ausüben oder die einen für das Unternehmen herausgehobenen Geschäftsbereich betreuen (BAG, Beschluss vom 10.10.2007, 7 ABR 61/06, Rn.14, 15; BAG, Beschluss vom 25.03.2009, 7 ABR 2/08, Rn.25; BAG, Beschluss vom 04.05.2022, 7 ABR 14/21, Rn.28).

In einem aktuellen Beschluss musste das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) über die Einordnung einer Filialdirektorin entscheiden, die eine Einzelhandelsfiliale ihres Arbeitgebers führte und dort zur selbständigen Einstellung und Entlassung von knapp 90 Arbeitnehmern berechtigt war, womit sie Personalverantwortung für 95 Prozent der Gesamtbelegschaft der Filiale hatte (Hessisches LAG, Beschluss vom 09.12.2024, 16 TaBV 93/24).

Sachverhalt

Ein Einzelhandelsunternehmen mit deutschlandweit etwa 70 Filialen und 3.500 Arbeitnehmern stritt sich mit dem Betriebsrat einer seiner Filialen über die Frage, ob die dort tätige Filialdirektorin eine leitende Angestellte sei. 

Der Betriebsrat wollte es wissen und beantragte beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main die Feststellung, dass die Filialdirektorin keine leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs.3 BetrVG ist. 

Das Unternehmen und die an dem Verfahren beteiligte Filialdirektorin argumentierten, dass die Direktorin Personalverantwortung für 86 Filialmitarbeiter habe und damit für rund 95 Prozent der Gesamtbelegschaft der Filiale. 

Allerdings hatte sie für einige wichtige Führungskräfte keine Personalkompetenz, d.h. hier lag die Verantwortung bei der Unternehmenszentrale.

Dies betraf den Abteilungsleiter Store Operation, der u.a. für die Wareneingangskontrolle zuständig war, den Abteilungsleiter Produkt, der die Präsentation neuer Ware im Laden und die Einhaltung der Konzernrichtlinien sicherstellte, und den Abteilungsleiter Customer Experience, der sich mit der Kundenzufriedenheit befasste.

Außerdem wurden Betriebsvereinbarungen vom Geschäftsführer unterzeichnet.

Das Arbeitsgericht gab dem Antrag des Betriebsrats statt, d.h. es war der Meinung, dass die Filialdirektorin keine leitende Angestellte war (Beschluss vom 13.05.2024, 12 BV 112/23).

Entscheidung des Hessischen LAG 

Der Ansicht war auch das Hessische LAG und wies die Beschwerde des Arbeitgebers zurück.

Die Filialdirektorin wäre auch dann, wenn sie in Bezug auf alle Filialmitarbeiter zur Einstellung und Entlassung befugt sein sollte, keine leitende Angestellte, so das LAG. 

Denn die hier tätigen ca. 91 Arbeitnehmer stellten nur einen kleinen Bruchteil der deutschlandweit 3.500 Arbeitnehmer dar. 

Außerdem erstreckte sich die Personalkompetenz der Filialdirektorin nicht auf Arbeitnehmer, die entweder hochqualifizierte Tätigkeiten mit entsprechenden Entscheidungsspielräumen ausübten oder einen für das Unternehmen herausgehobenen Geschäftsbereich betreuten. Hier bezieht sich das LAG auf die oben genannten Co-Manager der Filiale, d.h. den Abteilungsleiter Store Operation, den Abteilungsleiter Produkt und den Abteilungsleiter Customer Experience.

Praxishinweis

Der Beschluss des LAG ist nicht recht überzeugend. 

Denn das LAG betont einerseits, dass die streitige Filiale ein eigenständiger Betrieb mit dort vorhandener arbeitgeberseitiger Leitungsmacht in Bezug auf alle wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten sei. 

Andererseits kommt das LAG zu dem Ergebnis, dass diese Leitungsmacht durch keinen leitenden Angestellten repräsentiert wird.

Demnach gibt es zwar eine örtliche Leitungsmacht, aber niemanden, der sie als leitender Angestellter wahrnimmt. 

Da das LAG die Rechtsbeschwerde zum BAG zugelassen hat, wird möglicherweise demnächst das BAG über den Fall entscheiden.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.12.2024, 16 TaBV 93/24

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