Update Arbeitsrecht 04|2025 vom 30.04.2025
Arbeit und Soziales
Neue Einkommensgrenzen beim Elterngeld
Ab April 2025 haben Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld, wenn sie einzeln oder gemeinsam mehr als 175.000,00 EUR pro Jahr verdienen.
30.04.2025. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach der Geburt eines Kindes beruflich pausieren oder nur weniger arbeiten wollen, haben je nach Nettolohn vor der Geburt des Kindes Anspruch auf Elterngeld zwischen 300,00 EUR und 1.800,00 EUR monatlich. Gesetzliche Grundlage ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Das Basiselterngeld steht beiden Eltern gemäß § 4 Abs.1 Satz 2, Abs.3 BEEG gemeinsam bis zum 14. Lebensmonat des Kindes zu, falls sich beide Elternteile an der Betreuung des Kindes beteiligen und Einkommensverluste haben.
Je Elternteil gibt es (mindestens) zwei bis (maximal) zwölf Monate Basiselterngeld. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld beider Elternteile ist nur in den ersten zwölf Lebensmonaten des Kindes möglich (§ 4 Abs.6 Satz 1 BEEG).
Statt für einen Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen, können anspruchsberechtigte Eltern jeweils zwei Lebensmonate Elterngeld Plus beziehen (§ 4 Abs.3 Satz 3 BEEG). Das Elterngeld Plus gibt damit die Möglichkeit, die Bezugsdauer bei gleichbleibenden Leistungen zu verlängern.
Darüber hinaus können Eltern mit dem Partnerschaftsbonus gemäß § 4b BEEG bis zu vier weitere Monate Elterngeld Plus erhalten, falls beide parallel eine gesetzliche festgelegte Teilzeitarbeit verrichten.
Bereits zu Anfang April 2024 wurden die in § 1 Abs.8 BEEG definierten Jahres-Einkommensgrenzen für Topverdiener, die keinen Anspruch auf Elterngeld haben, abgesenkt, nämlich für Paare von zuvor 300.000,00 EUR auf EUR 200.000,00 EUR, und für Alleinerziehende von zuvor 250.000,00 EUR auf 150.000,00 EUR.
Ab dem 01.04.2025 wurden Grenzen nochmals gesenkt, auf nunmehr 175.000,00 EUR. Diese Grenze gilt für Paare wie für Alleinerziehende. Sie ergibt sich aus § 1 Abs.8 BEEG in Verb. mit § 28 Abs.5 Satz 1 BEEG.
Beschlossen wurden die Absenkungen bereits mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, vom 22.12.2023, auf das sich die Ampel-Koalition infolge der haushaltsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts geeinigt hatte.
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, vom 22.12.2023, BGBl 2023 I,. Nr.412
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
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