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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 07|2025

Update Arbeitsrecht 07|2025 vom 31.07.2025

Leitsatzreport

LAG Hamm: Pflicht zur Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Vertragsbeendigung „auf Wunsch“ des Arbeitnehmers?

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 13.06.2025, 1 SLa 21/25

§§ 306, 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); § 10a Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR Caritas)

Leitsätze des Gerichts:

Löst eine Klausel die Rückzahlung von Fortbildungskosten aus, wenn das Arbeitsverhältnis „auf Wunsch“ des Arbeitnehmers beendet wird, meint dies die unterschiedslose Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Arbeitnehmers. Mit diesem Inhalt ist die Klausel unangemessen benachteiligend i.S.d. § 307 Abs.1 S.1 BGB.

Finden die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes" - AVR-Caritas - Anwendung, kann eine Rückforderung von Fortbildungskosten nicht „ersatzweise“ auf § 10a Abs.2 AVR-Caritas gestützt werden, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Gewährung einer Fortbildung und die Rückforderung deren Kosten auf von § 10a AVR-Caritas abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen gestützt haben.

Ein Kündigungsberechtigter widerlegt sich selbst, wenn sein Verhalten erkennen lässt, dass er in einem angenommenen Pflichtenverstoß keine erhebliche Belastung des Arbeitsverhältnisses erblickt. Eine solche Selbstwiderlegung steht der Annahme entgegen, aus etwaigen zuvor gegebenen Pflichtverletzungen Rechtsfolgen ziehen zu wollen.

Hintergrund:

Ein Notfallsanitäter absolvierte bei seinem Arbeitgeber, einem zur Caritas gehörenden Träger von vier Krankenhäusern und einer Pflegestation, eine berufsbegleitende Ausbildung zum „Physician Assistant“. Die durch die Ausbildung veranlassten Kosten, u.a. für Studiengebühren, trug der Arbeitgeber. Er ließ sich dafür in einer ergänzend zum Arbeitsvertrag geschlossenen Vereinbarung vom Arbeitnehmer abzeichnen, dass dieser 36 Monate nach Beendigung der Ausbildung beim Arbeitgeber arbeiten müsste, und dass er im Falle einer vorzeitigen Beendigung die Ausbildungskosten (zeitanteilig je nach dem Ausscheidenstermin) zurückzahlen müsste. Die Rückzahlungspflicht war in der arbeitgeberseitig ausgearbeiteten Vertragsklausel davon abhängig, ob „das Dienstverhältnis auf Wunsch des Mitarbeiters oder aus einem von ihm zu vertretenden Grund innerhalb von 36 Monaten nach Beendigung der Weiterbildung beendet wird.“ Nachdem der Arbeitnehmer die Ausbildung erfolgreich beendet hatte, beschwerte er sich in einer etwas unglaubwürdigen Weise über angeblich unzumutbare Arbeitsbedingungen. Kurz darauf kündigte er vorfristig und wurde von seinem Ex-Arbeitgeber auf Rückzahlung der Ausbildungskosten verklagt. Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Arnsberg (Urteil vom 12.12.2024, 2 Ca 437/24) teilweise Erfolg. Das Landesarbeitsgericht (LAG) wies die Klage dagegen vollständig ab. Denn die streitige, vom Arbeitgeber als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) verwendete Klausel war wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam. Und auf die dahinterstehende, im Arbeitsvertrag in Bezug genommene Regelung in § 10a Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR Caritas) konnte sich der Arbeitgeber nicht berufen. Denn diese AVR-Regelung war wegen der vorrangigen vertraglichen Vereinbarung nicht anwendbar.

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 13.06.2025, 1 SLa 21/25

 

Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)

Handbuch Arbeitsrecht: Fortbildung

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