Update Arbeitsrecht 05|2025 vom 31.05.2025
Leitsatzreport
LAG Niedersachsen: Rechtsmissbrauch durch geschäftsführenden Betriebsrat bei Verzögerung der Neuwahl
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 24.03.2025, 8 TaBV 85/24
§§ 13 Abs.2 Nr.2; 16; 22; 23; 43 Abs.1; 80 Abs.3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG); § 100 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG); § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Leitsätze des Gerichts:
1. Es stellt eine unzulässige Rechtsausübung und einen Rechtsmissbrauch dar, die Einsetzung einer Einigungsstelle zu verlangen, wenn ein nur noch gem. § 22 BetrVG geschäftsführungsbefugter Betriebsrat bewusst und gewollt seiner Verpflichtung nach § 13 Abs.2 Nr.2 BetrVG, unverzüglich einen Wahlvorstand zu bestellen, zuwiderhandelt, indem er die Bestellung in erheblichem Maße hinauszögert.
2. Die unzulässige Rechtsausübung des nur noch gem. § 22 BetrVG geschäftsführungsbefugten Betriebsrates kann angemessen nur in der Weise sanktioniert werden, dass der Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle als unbegründet zurückgewiesen wird. Die Möglichkeit, Anträge nach § 23 BetrVG auf Auflösung des Betriebsrates zu stellen, ist unzureichend, da sie den Betriebsrat nicht daran zu hindern vermag, vielfältige Mitbestimmungsrechte unter bewusster und gewollter Verzögerung von Neuwahlen noch selbst geltend zu machen.
3. Die Mitbestimmungsrechte nach dem BetrVG werden in solchen Fällen angemessen und hinreichend dadurch gewahrt, dass der neu gewählte Betriebsrat, soweit er es für sachdienlich erachtet, hierüber auch später noch ggf. bis in die Einigungsstelle hinein verhandeln kann.
Hintergrund:
Ein seit Anfang 2023 in einem Betrieb mit etwa 300 Arbeitnehmern amtierender neunköpfiger Betriebsrat berief bis Ende 2024 höchstens eine Betriebsversammlung ein, obwohl § 43 Abs.1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vorschreibt, dass dies einmal pro Kalendervierteljahr gemacht werden muss. Darüber hinaus löste sich das Gremium ab Sommer 2024 durch Amtsniederlegungen personell auf. Seit dem 09.09.2024 bestand der Betriebsrat nur noch aus acht Mitgliedern, Ersatzmitglieder waren nicht mehr vorhanden. Daher war gemäß § 13 Abs.2 Nr.2 BetrVG ein neuer Betriebsrat zu wählen, während der verbleibende Betriebsrat gemäß § 22 BetrVG vorübergehend die Geschäfte weiter zu führen hatte. Anstatt die Bestellung des Wahlvorstandes gemäß § 16 BetrVG unverzüglich in die Wege zu leiten, trat der Vorsitzende erstmals am 07.10.2024 an die Belegschaft mit der Bitte heran, sich bei Interesse als Wahlvorstand zu melden. Am 30.10.2024 wurde erstmals ein Wahlvorstand eingesetzt, konnte aber wegen Amtsniederlegungen nicht aktiv werden. Erst am 18.12.2024 kam es zur Bildung eines handlungsfähigen Wahlvorstandes. Während der vorübergehenden Amtsführung, praktisch allein durch den verbliebenen Vorsitzenden, beschloss der Betriebsrat am 02.10.2024 die Anrufung der Einigungsstelle (zur Einführung und Anwendung eines Dokumentenmanagement-Systems) und leitete ein gerichtliches Verfahren zur Besetzung der Einigungsstelle gemäß § 100 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) ein. Das Arbeitsgericht Osnabrück setzte die Einigungsstelle ein (Beschluss vom 23.10.2024, 4 BV 13/24), während das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen ihn auf die Beschwerde des Arbeitgebers hin zurückwies. Aus Sicht des LAG handelte der Betriebsrat (bzw. sein praktisch allein verbliebener Vorsitzender) rechtsmissbräuchlich.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 24.03.2025, 8 TaBV 85/24
Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
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