UPDATE
ARBEITSRECHT
Ausgabe
ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 02|2025

Update Arbeitsrecht 02|2025 vom 28.02.2025

Leitsatzreport

LAG Düsseldorf: Stellenbesetzung ohne Ausschreibung ist kein Indiz für Diskriminierung

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2024, 3 SLa 223/24

§§ 1, 3, 7, 15, 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG); § 93 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Umstand, dass eine interne Stellenbesetzung bzgl. einer Beförderungsstelle ohne Stellenausschreibung erfolgt ist, begründet für sich genommen kein Indiz für eine geschlechtsbezogene Benachteiligung eines sich dann nicht bewerbenden und dementsprechend nicht berücksichtigten Mannes gegenüber der für die Stelle ausgewählten Frau. Denn eine gesetzliche Ausschreibungspflicht gibt es insoweit nicht, so dass der Arbeitgeber - solange nicht beispielsweise ein Ausschreibungsverlangen des Betriebsrats nach § 93 BetrVG vorliegt - grundsätzlich frei entscheiden kann, ob ausgeschrieben wird oder nicht. Der damit verbundene Transparenzmangel des Stellenbesetzungsverfahrens als solcher ist geschlechtsneutral; Männer und Frauen sind hiervon gleichermaßen betroffen. 

2. Der Umstand, dass drei von vier in engem zeitlichen Zusammenhang neu zu besetzende Abteilungsleiterstellen mit Frauen und nur eine mit einem Mann besetzt werden, begründet weder für sich noch im Zusammenhang mit der unterbliebenen Ausschreibung (aller) dieser Stellen die Vermutung einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung. Daran ändert sich auch nicht dadurch etwas, dass die Arbeitgeberin eine unternehmens- und konzernweite Strategie der Frauenförderung nach § 5 AGG verfolgt.

Hintergrund:

Ein Steuerberater und steuerrechtlich spezialisierter Volljurist war seit 2013 bei einem großen Beratungsunternehmen tätig, zuletzt als Senior Manager International Taxes im Bereich Steuern in der dortigen Abteilung „Taxes International and Crossborder Projects“. Sein durchschnittliches Monatsgehalt betrug 12.680,00 EUR brutto. In einem Entwicklungsgespräch mit der Bereichsleiterin im Oktober 2022 äußerte er nicht ausdrücklich seinen Wunsch, eine Führungsposition als Abteilungsleiter zu übernehmen. Eine ihm Anfang 2023 angebotene projektbezogene Führungsposition lehnte er aufgrund zu langer Fahrtwege ab. Zu Anfang April 2023 wurden in dem etwa 30 Personen umfassenden Bereich Steuern vier Abteilungsleitungsfunktionen neu besetzt, davon drei mit Frauen und eine mit einem Mann. Anfang Juli 2023 machte der Senior Manager gegenüber dem Unternehmen Entschädigungsansprüche wegen einer angeblichen geschlechtsbedingten Diskriminierung geltend. Da das Unternehmen die Ansprüche ablehnte, klagte der Senior Manager vor dem Arbeitsgerichts Essen, das die Klage abwies (Urteil vom 07.02.2024, 5 Ca 2001/23). Auch die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hatte keinen Erfolg. Der Kläger hatte sich vergeblich darauf berufen, dass die drei mit Frauen besetzten Führungspositionen angeblich deshalb nicht vor ihrer Besetzung ausgeschrieben worden seien, um sie mit Frauen zu besetzen bzw. um Männer von einer Bewerbung auszuschließen. Da es in der Privatwirtschaft keine allgemeine gesetzliche Pflicht zur Stellenausschreibung gibt, lag hier kein Diskriminierungsindiz im Sinne von § 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor, so das LAG.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2024, 3 SLa 223/24

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

IMPRESSUM