Update Arbeitsrecht 06|2025 vom 30.06.2025
Arbeit und Soziales
Stufenweise Erhöhung des Mindestlohns ab 2026
Der deutschlandweit geltende Mindestlohn, der aktuell 12,82 EUR beträgt, soll ab Anfang 2026 auf 13,90 EUR angehoben werden und ab 2027 auf 14,60 EUR.
30.06.2025. Tarifliche und gesetzliche Lohnuntergrenzen müssen regelmäßig angepasst werden, schon allein um die Geldentwertung auszugleichen.
Für den allgemeinen, d.h. für alle Branchen und Regionen geltenden Mindestlohn sieht das Mindestlohngesetz (MiLoG) eine paritätisch von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetzte Mindestlohnkommission vor.
Sie tagt unter einem neutralen Vorsitzenden und fasst Beschlüsse über künftige Anpassungen bzw. Anhebungen des Mindestlohns (§§ 4 ff. MiLoG).
Dabei beschließt die Mindestlohnkommission gemäß § 9 MiLoG alle zwei Jahre - bis spätestens Ende Juni - über die Anpassungen ab Januar des Folgejahres.
In ihrem Beschluss vom 27.06.2025 hat die Mindestlohnkommission für den Zweijahreszeitraum vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2027 eine Anpassung in zwei Schritten vorgeschlagen:
- Ab dem 01.01.2026 soll der Mindestlohn um 1,08 EUR auf 13,90 EUR angehoben werden.
- Ab dem 01.01.2027 folgt die zweite Anhebung um 0,70 EUR auf 14,60 EUR.
In ihrer Begründung für die vorgeschlagene Anpassung, die deutlich unter der von der SPD im letzten Bundestagswahlkampf geforderten schnellstmöglichen Erhöhung auf 15,00 EUR liegt, betont die Kommission die aktuellen Probleme der deutschen Wirtschaft:
„Die Beschlussfassung fällt in eine Zeit anhaltender wirtschaftlicher Stagnation. Die deutsche Wirtschaft sieht sich in weiten Teilen mit konjunkturellen und strukturellen Herausforderungen sowie externen Schocks konfrontiert. Die Entwicklung der Verbraucherpreise hat sich nach einem starken Anstieg in den Jahren 2021 bis 2023 normalisiert. Für das Jahr 2026 lassen die angekündigten Maßnahmen der Bundesregierung eine Aufhellung der wirtschaftlichen Lage erhoffen.“ (Mindestlohnkommission, Beschluss vom 27.06.2025)
Die Beschlüsse der Mindestlohnkommission sind nicht rechtsverbindlich. Vielmehr sieht § 11 Abs.1 Satz 1 MiLoG vor, dass die Bundesregierung die von der Kommission beschlossenen Anpassungen per Rechtsverordnung rechtsverbindlich machen „kann“.
Die Regierung könnte daher - theoretisch - einen Beschluss der Kommission nicht umsetzen, aber sie kann den Beschluss bzw. Vorschlag der Kommission nicht inhaltlich ändern.
Da die SPD-Forderung nach einer (außerordentlichen gesetzgeberischen) Anpassung des Mindestlohns auf 15,00 EUR im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD nicht berücksichtigt wurde und daher derzeit vom Tisch ist, wird die Bundesregierung den Beschluss der Mindestlohnkommission aller Voraussicht nach per Rechtsverordnung umsetzen.
Mindestlohnkommission, Beschluss vom 27.06.2025
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