Update Arbeitsrecht 11|2025 vom 30.11.2025
Leitsatzreport
EuGH: Teilnichtigkeit der Mindestlohnrichtlinie
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 11.11.2025, C-19/23
Art.5 Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.10.2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union (Richtlinie 2022/2041); Art.4 Abs.1; 5 Abs.1 und 2; 151; 152; 153 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Leitsätze des Gerichts (Entscheidungsformel):
1. Der Satzteil „einschließlich der in Absatz 2 genannten Aspekte“ in Art.5 Abs.1 Satz 5 der Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, Art.5 Abs.2 dieser Richtlinie sowie der Satzteil „sofern die Anwendung dieses Mechanismus nicht zu einer Senkung des gesetzlichen Mindestlohns führt“ in Art.5 Abs.3 der Richtlinie werden für nichtig erklärt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Das Königreich Dänemark trägt zwei Drittel der Kosten, die dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union entstanden sind, sowie zwei Drittel seiner eigenen Kosten.
4. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ein Drittel der Kosten, die dem Königreich Dänemark entstanden sind, und ein Drittel ihrer eigenen Kosten.
5. Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, die Portugiesische Republik, das Königreich Schweden und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
Hintergrund:
Gemäß Art.4 Abs.1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gilt für die Kompetenzen der EU der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung. Das heißt, dass die EU nur in den Grenzen der Zuständigkeiten tätig wird, die ihr die Mitgliedstaaten übertragen haben. Für den u.a. in Art.153 AEUV geregelten Bereich des Arbeitsrechts gilt zudem eine Regelungssperre, wonach dieser Artikel bzw. die hier enthaltenen arbeitsrechtlichen Kompetenzen der EU nicht für das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht gelten. Gleichwohl haben das Europäischen Parlament und der Rat in Art.5 Abs.2 der Richtlinie (EU) 2022/2041 vom 19.10.2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union (Richtlinie 2022/2041) geregelt, dass die „Mitgliedstaaten mit gesetzlichen Mindestlöhnen“ bei der Fortschreibung ihrer Mindestlöhne u.a. die Kaufkraft, das allgemeine Lohnniveau, die Lebenshaltungskosten, das Lohnwachstum und das Produktivitätsniveau zu beachten haben. Aufgrund einer Klage des Königreichs Dänemark hat der Europäische Gerichtshof die o.g. Regelung sowie zwei weitere Bestimmungen der Richtlinie 2022/2041 für nichtig erklärt. Denn u.a. mit Art.5 Abs.2 der Richtlinie (EU) 2022/2041 greift das EU-Recht unmittelbar in die Festlegung des Arbeitsentgelts ein und setzt sich damit über die Regelungsschranke in Art. 153 Abs.5 AEUV in Bezug auf „Arbeitsentgelt“ hinweg (EuGH, Urteil, Rn.101).
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