UPDATE
ARBEITSRECHT
Ausgabe
ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 04|2025

Update Arbeitsrecht 04|2025 vom 30.04.2025

Leitsatzreport

LAG Niedersachsen: Tendenzschutz für karitativ tätige Unternehmen und Betriebe in der Betriebsverfassung

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 04.03.2025, 10 TaBV 56/24

§§ 106 Abs.1 Satz 1; 118 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG); § 52 Abs.2 Satz 1 Nr.9 Abgabenordnung (AO)

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein Unternehmen dient karitativen Bestimmungen iSv. § 118 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BetrVG, wenn es den sozialen Dienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel hat und auf Heilung oder Milderung innerer oder äußerer Nöte des Einzelnen oder auf deren vorbeugende Abwehr gerichtet ist, sofern diese Betätigung ohne die Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und das Unternehmen selbst nicht von Gesetzes wegen unmittelbar zu derartiger Hilfeleistung verpflichtet ist.

2. Das Unternehmen muss den karitativen Bestimmungen unmittelbar dienen. Das ist nur dann der Fall, wenn die Hilfe von dem Unternehmen gegenüber körperlich, geistig oder seelisch leidenden Menschen direkt erbracht wird.

3. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit eines Unternehmens führt nicht notwendig dazu, dass dieses auch unmittelbar karitativen Bestimmungen iSv. § 118 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BetrVG dient.

4. Bestehen die satzungsmäßigen Zwecke insbesondere darin, dem Gesellschafter der Arbeitgeberin Mittel zu beschaffen, und darf die Gesellschaft an den Gesellschafter dafür Gewinne ausschütten, steht dies einer Tendenzträgerschaft der Gesellschaft entgegen. Darauf, ob der Gesellschafter als gemeinnützig anerkannt ist und ob er mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, kommt es nicht an. Die Tendenzeigenschaft ist anhand des Unternehmens zu bestimmen; gesellschaftsrechtliche Verflechtungen mit anderen Unternehmen bleiben außer Betracht. Die Tendenzträgereigenschaft des herrschenden Unternehmens führt daher nicht automatisch zum Tendenzschutz für das abhängige Unternehmen.

Hintergrund:

Ein zum Deutschen Roten Kreuz (DRK) gehörendes Unternehmen betrieb mit ungefähr 380 Arbeitnehmern Rettungswachen mit Einsatzfahrzeugen. Das Finanzamt erkannte an, dass das Unternehmen gemeinnützige Zwecke verfolgte, nämlich die Förderung des Wohlfahrtswesens im Sinne von § 52 Abs.2 Satz 1 Nr.9 Abgabenordnung (AO). Im Gesellschaftsvertrag des Unternehmens war geregelt, dass sein Gesellschaftszweck „insbesondere“ durch die Mittelbeschaffung für ein - ebenfalls zum DRK gehörendes - Gesellschafter-Unternehmen verwirklicht werden sollte, und „daneben“ auch unmittelbar durch die Beteiligung am Rettungsdienst. Der bei dem Unternehmen bestehende Gesamtbetriebsrat (GBR) bildete gemäß § 106 Abs.1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einen Wirtschaftsausschuss, wogegen das Unternehmen arbeitsgerichtlich vorging. Das Arbeitsgericht Hannover folgte dem Unternehmen und stellte fest, dass die streitige Bildung des Wirtschaftsausschusses durch den GBR unwirksam ist. Denn das Unternehmen diente, so das Arbeitsgericht, unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen im Sinne von § 118 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BetrVG und konnte daher Tendenzschutz beanspruchen. Das sah das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen anders. Daher hob es den Beschluss des Arbeitsgerichts auf und wies den Antrag des Unternehmens ab. Denn gemäß dem Gesellschaftsvertrag verwirklichte das Unternehmen seinen Zweck „insbesondere“ durch die Beschaffung von Mitteln für seinen (zum DRK gehörenden) Gesellschafter und konnte nur „daneben“ seinen Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklichen. Außerdem durfte der Gesellschafter Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Unternehmens erhalten. Aufgrund dieser Regelungen in seiner Satzung konnte sich das Unternehmen nicht auf den Tendenzschutz im Sinne von § 118 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BetrVG berufen. Das LAG ließ die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zu, wo der Fall inzwischen liegt (Aktenzeichen des BAG: 7 ABR 15/25).

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 04.03.2025, 10 TaBV 56/24

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

IMPRESSUM