Update Arbeitsrecht 09|2024 vom 30.09.2024
Entscheidungsbesprechungen
BAG: Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und Beamten bei der Gewährung von Zulagen
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.07.2025, 6 AZR 18/25
Es ist zulässig, Arbeitnehmer von der Gewährung einer Erschwerniszulage gemäß der Berliner Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) auszunehmen.
Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) in der seit dem 01.12.2022 geltenden Fassung; § 4 Abs.1 Anhang zur Richtlinie 1999/70/EG vom 28.06.1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge; Art.3 Abs.1 Grundgesetz (GG); Art.20 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC); § 4 Abs.2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG); §§ 33; 47 Nr.2 Abs.2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
Rechtlicher Hintergrund
Im Land Berlin gilt, wie in anderen Bundesländern und auch im Bund, eine landesrechtliche Verordnung, die Polizeibeamten einen Anspruch auf eine besondere finanzielle Zulage gewährt, die sog. Erschwerniszulage. Voraussetzung für die Erschwerniszulage sind Dienste zu ungünstigen bzw. besonders belastenden Zeiten.
Nach § 1 der Berliner Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) sind Beamte und Beamtenanwärter anspruchsberechtigt. Das sind Polizeivollzugsbeamte sowie Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Berliner Nachrichtendienstes.
Darüber hinaus steht die Zulage auch einigen Arbeitnehmern im Land Berlin zu, nämlich den Tarifbeschäftigten im feuerwehrtechnischen Dienst. Dies folgt aus einer Verweisung auf das Beamtenrecht in § 47 Nr.2 Abs.2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).
Fraglich ist, ob die Nichtgewährung der Zulage an Arbeitnehmer, die im Polizeidienst oder im Nachrichtendienst zu denselben Zeiten wie ihre verbeamteten Kollegen arbeiten, rechtmäßig ist.
Zu solchen Fragen gilt nach der langjährigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, dass der Staat, der als Dienstherr Beamte und Arbeitgeber führt, diese beiden Personengruppen vergütungsrechtlich unterschiedlich behandeln darf.
In einem aktuellen Fall hatte eine beim Berliner Nachrichtendienst tariflich beschäftigte Arbeitnehmerin auf die Gewährung der Erschwerniszulage geklagt und dabei eine ungewöhnliche Begründung vorgetragen:
Ihrer Meinung nach war sie aufgrund der Rentenaltersbefristung ihres Arbeitsverhältnisses (§ 33 Abs.1 TV-L) als befristet beschäftigte Arbeitnehmerin im Sinne von § 4 Abs.2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) anzusehen.
Und als befristet Beschäftigte wurde sie gegenüber den auf Lebenszeit eingestellten Beamten durch Vorenthaltung der Zulage benachteiligt.
Sachverhalt
Eine Tarifangestellte des Landes Berlin wurde seit Dezember 2022 in einer Observationsgruppe des Nachrichtendienstes eingesetzt, wo sie die gleichen Arbeiten verrichtete wie ihre verbeamteten Kollegen.
Da sie als Arbeitnehmerin nicht unter die EZulV fiel, zahlte das Land Berlin ihr keine Erschwerniszulage und ließ sich auch nicht durch eine entsprechende Zahlungsaufforderung beeindrucken.
Daher klagte die Arbeitnehmerin auf Zahlung der Zulage, die immerhin 388,00 EUR monatlich ausmachte.
Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 26.03.2024, 22 Ca 8930/23) und das für die Berufung zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg wiesen die Klage ab (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.11.2024, 12 Sa 379/24).
Entscheidung des BAG
Auch in Erfurt vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte die Klägerin kein Glück. Das BAG wies ihre Revision zurück.
Denn das in § 4 Abs.2 TzBfG enthaltene Verbot der Benachteiligung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern „wegen der Befristung des Arbeitsvertrages“ (§ 4 Abs.2 Satz 1 TzBfG) gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze enden, so das BAG (Urteil, Rn.20; Leitsatz).
Daher lag im Streitfall eine diskriminierende Ungleichbehandlung der Klägerin im Verhältnis zu ihren auf Lebenszeit eingestellten Beamtenkollegen nicht vor.
Denn hinter § 4 Abs.2 TzBfG steht eine EU-Regelung zum Schutz von befristet beschäftigten Arbeitnehmern, nämlich § 4 Abs.1 Anhang zur Richtlinie 1999/70/EG vom 28.06.1999.
Diese soll verhindern, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis benutzt wird, um Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (BAG, Urteil, Rn.25). Dieser Zweck ist daher auch für das deutsche Recht, d.h. für § 4 Abs.2 TzBfG, maßgeblich.
Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks gilt § 4 Abs.2 TzBfG nicht für Arbeitsverhältnisse mit einer Rentenaltersbefristung. Denn sie gehören zu den „Normalarbeitsverhältnissen“ und werden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern als „unbefristet“ angesehen.
In diesem Sinne hatte auch bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) vor einigen Jahren entschieden (Urteil vom 28.02.2018, C-46/17 (John)). Daher musste das BAG dem EuGH den Streitfall nicht vorlegen.
Auch die Berufung auf Grundrechte, die ein allgemeines Verbot willkürlicher Diskriminierung enthalten, halft der Klägerin nicht.
Weder Art.20 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) noch Art.3 Abs.1 Grundgesetz (GG) verbieten die von der Klägerin kritisierte Ungleichbehandlung. Art.3 Abs.1 GG steht einer verschiedenen Bezahlung von Beamten und Arbeitnehmern nicht entgegen, denn diese gehören verschiedenen Berufsgruppen an.
Schließlich verstieß der Berliner Dienstherr auch nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn mit der umstrittenen Ungleichbehandlung wollte der Dienstherr nur gegebene gesetzliche und tarifliche Vorschriften umsetzen.
Praxishinweis
Dem BAG ist zuzustimmen. Auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung der deutschen Bundesgerichte, insbesondere auch des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), ist es rechtlich zulässig, Arbeitnehmer und Beamte, auch wenn sie die gleichen Arbeiten verrichten, unterschiedlich zu vergüten.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Tarifangestellte wegen tariflicher Rentenaltersklauseln formal gesehen „befristet“ beschäftigt sind.
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