Update Arbeitsrecht 07|2025 vom 31.07.2025
Leitsatzreport
LAG Köln: Unzuständigkeit der Einigungsstelle zur Festlegung des Ortes, an dem die Erbringung der Arbeitsleistung beginnt und endet
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 01.07.2025, 9 TaBV 25/25
§ 87 Abs.1 Nr.2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG); § 100 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
Leitsatz des Gerichts:
Die Einigungsstelle ist für die Regelung des Ortes, dessen Erreichen oder Verlassen für den Zeitpunkt des Beginns und Endes der Arbeitszeit maßgebend sein soll, offensichtlich unzuständig.
Hintergrund:
Ein großes Logistikunternehmen, das auf dem Gelände des Flughafens Köln/Bonn etwa 3.000 Arbeitnehmer beschäftigte, stritt mit seinem Betriebsrat über die Frage, ab wann die zu vergütende Arbeitszeit beginnt. Auslöser des Streits war die Änderung der Lage des für Angestellte vorgesehenen Parkplatzes. Dies führte zu längeren Wegezeiten für die Beschäftigten. Nachdem man sich über die Frage, ab welchem Ort auf dem Flughafengelände die Arbeitszeit beginnt bzw. endet, nicht einigen konnte, stellte der Betriebsrat einen Antrag auf gerichtliche Einsetzung der Einigungsstelle gemäß § 100 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Der Regelungsgegenstand, mit dem sich die Einigungsstelle befassen sollte, lautete „Festlegung des Ortes, dessen Erreichen oder Verlassen für den Zeitpunkt des Beginns und Endes der Arbeitszeit maßgebend ist“. Das Arbeitsgericht Köln gab dem Antrag statt (Beschluss vom 05.05.2025, 23 BV 95/25). Die dagegen eingelegte Beschwerde des Arbeitgebers hatte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln Erfolg. Denn der Betriebsrat hat bei der Festlegung des Orts für Beginn und Ende der Arbeitszeit kein Mitbestimmungsrecht. Ein solches Recht folgt nicht aus § 87 Abs.1 Nr.2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), wonach der Betriebsrat bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit mitzubestimmen hat. Die hier streitige Frage, an welchem Ort die Arbeitszeit beginnt und endet, ist eine Frage der rechtlichen Bewertung, welche Zeiten oder Tätigkeiten zu der (gemäß § 87 Abs.1 Nr.2 BetrVG zu verteilenden) Arbeitszeit gehören. Hier handelt es sich um eine Rechtsfrage und nicht um eine Regelungsfrage, über die die Einigungsstelle beschließen könnte. Dabei beruft sich das LAG auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 2019 (BAG, Beschluss vom 22.10.2019, 1 ABR 11/18, Rn.23).
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 01.07.2025, 9 TaBV 25/25
Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
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