UPDATE
ARBEITSRECHT
Ausgabe
ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 11|2025

Update Arbeitsrecht 11|2025 vom 30.11.2025

Leitsatzreport

LAG Niedersachsen: Vergütung von freigestellten VW-Betriebsräten

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 07.10.2025, 10 Sa 821/23

§§ 37, 78 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG; § 611a Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); § 139 Abs.2 Zivilprozessordnung (ZPO)

Leitsätze des Gerichts:

1. Bei den Ansprüchen eines (freigestellten) Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung aus § 37 Abs.4 BetrVG (Mindestentgeltgarantie) und aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs.2 BGB (hypothetische Karriere bzw. fiktiver Beförderungsanspruch) handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände (Anspruchshäufung und keine Anspruchskonkurrenz).

2. Mit dem Entgeltschutz und der Entgeltgarantie des § 37 Abs.4 Satz 1 und 2 BetrVG soll sichergestellt sein, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden. Die Entgeltentwicklung des Betriebsratsmitglieds darf demnach während der Dauer seiner Amtszeit in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung nicht zurückbleiben.

3. Dabei sind vergleichbar iSv. § 37 Abs.4 Satz 1 BetrVG die (grundsätzlich im Zeitpunkt der Amtsübernahme) ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren. Üblich ist eine Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben.

4. Korrigiert der Arbeitgeber eine mitgeteilte und gewährte Vergütungserhöhung, die sich für das Betriebsratsmitglied nach der objektiven Sachlage als bloße Anpassung seines Entgelts entsprechend § 37 Abs.4 Satz 1 BetrVG darstellen durfte, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die Vergütungserhöhung objektiv fehlerhaft war.

5. Die gerichtliche Hinweispflicht nach § 139 Abs.2 Satz 1 ZPO besteht nicht, wenn bereits der Gegner den Gesichtspunkt angesprochen und die Partei dadurch die nötige Unterrichtung erhalten hat.

Hintergrund:

Ein seit 1998 im VW-Konzern beschäftigter Diplom-Ingenieur des Maschinen- und Fahrzeugbaus war seit Mai 2006 freigestelltes Betriebsratsmitglied. Ab Dezember 2017 verringerte der Arbeitgeber die Vergütung in Reaktion auf ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Personalverantwortliche wegen des Vorwurfs der Untreue. Ein von den Parteien beauftragtes Schiedsgutachten kam zu dem Ergebnis, dass eine Vergütung nach ES 30 gesetzeskonform sei. Daraufhin einigten sich die Parteien in einem vor dem Arbeitsgericht Braunschweig geführten Vorprozess auf einen Vergleich, dem zufolge der Ingenieur in der ES 30 eingruppiert blieb. Im Januar 2023 hob der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aufsehenerregenden Urteil den Freispruch hochrangiger VW-Manager von dem Vorwurf der Untreue wegen zu hoher Betriebsratsgehälter auf (BGH, Urteil vom 10.01.2023, 6 StR 133/22; s. dazu Arbeitsrecht aktuell 23/074). Daraufhin überprüfte VW erneut die Betriebsratsvergütung und teilte dem Ingenieur mit, man müsse sein Gehalt ab Februar 2

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 07.10.2025, 10 Sa 821/23

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

IMPRESSUM