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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 02|2025

Update Arbeitsrecht 02|2025 vom 28.02.2025

Leitsatzreport

LAG Köln: Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für unternehmensübergreifende Personalfragebögen

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 28.01.2025, 9 TaBV 89/24

§§ 50, 58, 94 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG); § 100 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

Leitsatz des Gerichts:

Der Gesamtbetriebsrat kann wegen offenkundiger Unzuständigkeit nicht gemäß § 100 ArbGG die Einsetzung einer Einigungsstelle hinsichtlich des Inhalts und der Nutzung eines Personalfragebogens durchsetzen, wenn der Fragebogen nach Konzernvorgaben unternehmensübergreifend eingeführt wird. In diesem Fall ist dem Arbeitgeber eine Regelung auf der Unternehmensebene subjektiv unmöglich.

Hintergrund:

Der Gesamtbetriebsrat (GBR) eines zum Telekomkonzern gehörenden Unternehmens beantragte beim Arbeitsgericht Bonn gemäß § 100 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) die Einsetzung einer Einigungsstelle zu dem Regelungsthema „Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung über den Inhalt und die Nutzung eines Fragebogens zur Erklärung von Interessenkonflikten“. Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück, da eine Einigungsstelle zu diesem Thema offenkundig unzuständig wäre (Beschluss vom 10.12.2024, 3 BV 122/24). Denn der GBR hatte aufgrund der konzernweit geplanten Nutzung eines solchen Fragebogens keine Kompetenz, dieses Thema mit „seiner“ Unternehmensleitung zu regeln. Dieser Meinung war auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln und wies die Beschwerde des GBR zurück. Wenn eine unternehmensübergeordnete Konzernstelle wie im Streitfall HR Global beschließt, dass ein Fragebogen unternehmensübergreifend eingeführt und verwendet werden soll, ist damit eine konzernweite Regelungsebene vorgegeben. Damit war im Streitfall der Konzernbetriebsrat (KBR) gemäß § 58 Abs.1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zuständig. Ergänzend weist das LAG darauf hin, dass weder der Betriebsrat, der GBR noch der KBR die Einführung von Personalfragebögen von sich aus verlangen können. Darüber, d.h. über das „Ob“ der Einführung von Personalfragebögen, entscheidet allein der Arbeitgeber. Daher war aufgrund der konzernweiten Planungen im Streitfall der KBR zuständig.

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 28.01.2025, 9 TaBV 89/24

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