Update Arbeitsrecht 12|2025 vom 31.12.2025
Leitsatzreport
LAG Rheinland-Pfalz: Fristlose Kündigung wegen israelkritischer Äußerungen in sozialen Medien
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2025, 3 SLa 254/24
§ 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Leitsätze der Redaktion:
1. Mahnt ein Fußballverein israelkritische Äußerungen eines Profispielers ab, kann er auf diese Äußerungen später keine verhaltensbedingte fristlose Kündigung stützen, da in der Abmahnung der Verzicht auf eine Kündigung liegt.
2. Die Forderung nach einem „Ende des Tötens in Gaza“ ist von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Hintergrund:
Der Fußballverein FSV Mainz 05 hatte Anfang November 2023 einem Spieler mit marokkanischen Wurzeln, Anwar El Ghazi, fristlos gekündigt, nachdem dieser nach dem Hamas-Anschlag vom 07.10.2023 und den folgenden Militäroperationen Israels auf Social Mdeia israelkritische Aussagen gepostet hatte. Am 15.10.2023 postete El Ghazi auf Instagram, dass die israelischen Militäroperationen Völkermord seien, und schloss mit dem Aufruf „From the river to the sea, Palestine will be free.“. Diesen Beitrag löschte er bereits sieben Minuten nach seiner Veröffentlichung. Am 17.10.2023 fand zwischen dem Verein und dem Spieler ein persönliches Gespräch statt, in dem der Spieler sein Bedauern ausdrückte und klarstellte, dass er Israel nicht sein Existenzrecht absprechen wollte. Nach einem weiteren Gespräch veröffentlichte der Verein am 30.10.2023 auf seiner Internetseite eine Pressemitteilung, in der er mitteilte, den Spieler abgemahnt zu haben und ihm die Chance zur Rehabilitation eingeräumt zu haben. Die zeitnahe Rückkehr in den Trainings- und Spielbetrieb sei geplant. Am 01.11.2023 teilte der Spieler auf Instagram u.a. mit, dass er gegen Islamphobie und Antisemitismus sein, auch gegen Völkermord und dass er ein Ende des Tötens in Gaza fordere. Daraufhin kündigte der Verein am 02.11.2023 außerordentlich und fristlos. Das Arbeitsgericht Mainz (Urteil vom 12.07.2024, 10 Ca 1411/23) und das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Kündigung unwirksam war. Das LAG meinte, dass in dem Verhalten des Klägers vom 07.10.2023 bis zum 30.10.2023 kein Kündigungsgrund liege, da der Verein auf dieses Verhalten am 30.10.2023 durch eine Abmahnung reagiert und damit auf eine Kündigung verzichtet hatte. Auch die Äußerungen des Spielers nach der Abmahnung, d.h. die Beiträge am 01.11.2023, rechtfertigten die Kündigung nicht. Denn damit hatte der Kläger weder den Terror der Hamas gerechtfertigt noch Israel sein Existenzrecht abgesprochen.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2025, 3 SLa 254/24
Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
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