Update Arbeitsrecht 10|2025 vom 31.10.2025
Leitsatzreport
EuGH: Hin- und Rückfahrt zu Einsatzorten als Arbeitszeit
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 09.10.2025, C-110/24
Art.2 Nr.1 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 (Richtlinie 2003/88/EG)
Leitsätze des Gerichts (Entscheidungsformel):
Art.2 Nr.1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung
ist dahin auszulegen, dass
die Zeit für Hin- und Rückfahrten, die Arbeitnehmer zu einer von ihrem Arbeitgeber festgelegten Uhrzeit mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers gemeinsam zurücklegen müssen, um sich von einem bestimmten, vom Arbeitgeber festgelegten Ort an den Ort zu begeben, an dem die im zwischen ihnen und dem Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrag vorgesehene charakteristische Leistung erbracht wird, als „Arbeitszeit“ im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten ist.
Hintergrund:
Gemäß Art.2 Nr.1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/EG), der sog. Arbeitszeitrichtlinie, ist „Arbeitszeit“ zu verstehen im Sinne von „jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt“. In einem spanischen Vorlagefall, über den der Europäische Gerichtshof (EuGH) vor kurzem zu entscheiden hatte, stritt eine Gewerkschaft mit einem öffentlichen Unternehmen, das Aufgaben des Naturschutzes wahrnahm, über die Frage, ob Fahrtzeiten der Arbeitnehmer zu wechselnden Einsatzorten als „Arbeitszeit“ im Sinne von Art.2 Nr.1 der Arbeitszeitrichtlinie anzusehen sind. Die Arbeitnehmer waren nämlich verpflichtet, sich zu Beginn der täglichen Arbeit an einem „Stützpunkt“ des Unternehmens einzufinden, von wo aus sie mit einem dem Unternehmen gehörenden Fahrzeug zum Einsatzort gefahren wurden, und zu dem sie nach Beendigung ihrer Arbeit wieder zu dem Stützpunkt zurückgebracht wurden. Der Gerichtshof entschied, dass sowohl die Anfahrt vom Stützpunkt zum Einsatzort als auch die Rückfahrt vom Einsatzort zum Stützpunkt als „Arbeitszeit“ zu bewerten sind. Dieses Ergebnis entspricht dem deutschen Arbeitszeitrecht. Ob solche Hin- und Rückfahrten auch zu vergüten sind, ist mit dieser - rein arbeitszeitrechtlichen - Einordung nicht entschieden.
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